BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2007

Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2007

In Kraft seit 18. November 2006
Up-to-date

§ 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2007 mit 1,016 festgesetzt.

§ 2

Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2007 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 920 € monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach § 1 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 30,72 €.