(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1960 in Kraft.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß zu Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung am 1. Jänner 1960 erfüllt, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab diesem Tage, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1960 gestellt wird.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 293/1958, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 2, 4 bis 6 und 9 am 1. Jänner 1959, im übrigen am 1. April 1959 in Kraft. (2) Für Rentenbezieher, die am 1…
Art. 2 Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung, auf die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
… 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Abs. 2 und gemäß § 522h in Verbindung mit § 522i Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z. 56 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.…
Art. 2 Neubemessung der Renten (Pensionen).
… 180 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde. (2) Ab 1. Jänner 1964 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes neu zu bemessen, und zwar die Pensionen, bei denen der…
Art. 2 Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung.
…sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich…