ASVG
Gliederung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1957 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmung des Art. I Z. 8;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 293/1958)
(3) Ergibt sich aus der Anwendung des Art. I Z. 6 und des § 292a Abs. 3 in Art. I Z. 7 ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.
(4) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.
Art. 2 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 2 Artikel II.
… 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Abs. 2 und gemäß § 522h in Verbindung mit § 522i Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z. 56 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.…
Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG
§ 1 Personenkreis
…1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind; 18. aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden; 19. unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde; 20. Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung…
Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)
Art. 6 Artikel 6
…des § 38a SPG. (4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden. (5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.…
Rückverweise