Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 266/1956, zu BGBl. Nr. 189/1955) — ASVG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1957 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmung des Art. I Z. 8;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 293/1958)
(3) Ergibt sich aus der Anwendung des Art. I Z. 6 und des § 292a Abs. 3 in Art. I Z. 7 ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.
(4) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.
Art. 2 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 293/1958, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 2, 4 bis 6 und 9 am 1. Jänner 1959, im übrigen am 1. April 1959 in Kraft. (2) Für Rentenbezieher, die am 1…
Art. 2 Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung, auf die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind. (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)
… 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Abs. 2 und gemäß § 522h in Verbindung mit § 522i Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z. 56 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.…
Art. 2 Neubemessung der Renten (Pensionen). (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)
… 180 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde. (2) Ab 1. Jänner 1964 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes neu zu bemessen, und zwar die Pensionen, bei denen der…
Art. 2 Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung. (Anm.: aus BGBl. Nr. 301/1964, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich…
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