JudikaturVfGH

G3318/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2023

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht ist ein Verfahren anhängig, in dem es um die Höhe der erstmaligen Anpassung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum 1. Jänner 2023 geht.

2. Aus Anlass der Behandlung der gegen den entsprechenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt erhobenen Klage stellt das einschreitende Gericht am 4. Dezember 2023 den auf Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 lita B VG gestützten Antrag, §108h Abs1a ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 28/2021, §775 Abs6 leg.cit. idF BGBl I 176/2022, den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Abs6" in §775 Abs1 leg.cit. idF BGBl I 176/2022, den Satz "Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §108h Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden." in §775 Abs3 leg.cit. idF BGBl I 176/2022, §41 Abs9 PG 1965, BGBl 340, idF BGBl I 175/2022, §11 Abs10 BThPG, BGBl 159/1958, idF BGBl I 175/2022 und §37 Abs9 BB PG, BGBl I 86/2001, idF BGBl I 175/2022 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Erwägungen

1. Zu G266 269/2023 wurde beim Verfassungsgerichtshof ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützter Antrag gestellt, §108h Abs1a ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 28/2021, §775 Abs6 leg.cit. idF BGBl I 175/2022, den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Abs6" in §775 Abs1 leg.cit. idF BGBl I 175/2022, den Satz "Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §108h Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden." in §775 Abs3 leg.cit. idF BGBl I 175/2022, §41 Abs9 PG 1965, BGBl 340, idF BGBl I 175/2022, §11 Abs10 BThPG, BGBl 159/1958, idF BGBl I 175/2022 und §37 Abs9 BB PG, BGBl I 86/2001, idF BGBl I 175/2022 als verfassungswidrig aufzuheben. U.a. dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2023, G197 202/2023 ua, hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen des PG 1965, des BThPG und des BB PG zurückgewiesen, im Übrigen abgewiesen. Das einschreitende Gericht ficht nun mit dem vorliegenden Antrag dieselben Bestimmungen an wie der genannte Parteiantrag auf Normenkontrolle (sowie weitere 142 mit dem genannten Erkenntnis miterledigte Anträge von ordentlichen Gerichten), wobei dieser Antrag auf Grund des fortgeschrittenen Prozessgeschehens nicht mehr in das Verfahren zu G197 202/2023 ua einbezogen werden konnte.

2. Die Begründung des vorliegenden Antrages unterscheidet sich nicht von jener des genannten Parteiantrages auf Normenkontrolle (und jener der erwähnten Anträge der ordentlichen Gerichte), über den (die) der Verfassungsgerichtshof mit dem oben genannten Erkenntnis (mit )abgesprochen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann aber über dieselben Bedenken gegen dieselbe Bestimmung nur einmal absprechen; dem Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht steht daher die Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2023, G197 202/2023 ua, entgegen (vgl VfSlg 19.601/2011).

III. Ergebnis

1. Der Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Rückverweise