AIFMG
Gliederung
7. Teil Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer
§ 61 2. Abschnitt
(1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit ESMA und dem ESRB zusammenzuarbeiten, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Aufgaben oder der ihr durch diese Richtlinie oder durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist.
(2) Die FMA als zuständige Behörde hat zum Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
(3) Die FMA als zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und ESMA unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des betreffenden AIFM eine Abschrift der von ihr gemäß Art. 35, 37 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit zu übermitteln. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Informationen, die sie gemäß den mit Aufsichtsbehörden von Drittländern geschlossenen Vereinbarungen über Zusammenarbeit oder gegebenenfalls nach Maßgabe des Art. 45 Abs. 6 oder 7 der genannten Richtlinie von Aufsichtsbehörden von Drittländern in Bezug auf einen AIFM erhalten hat, gemäß den Verfahren in Bezug auf die anwendbaren technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 35 Abs. 14, Art. 37 Abs. 17 oder Art. 40 Abs. 14 der genannten Richtlinie an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM weiterzuleiten. Ist die FMA als zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats der Auffassung, dass der Inhalt der gemäß Art. 35, 37 oder 40 der genannten Richtlinie vom Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden AIFM geschlossenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht mit dem übereinstimmt, was nach den anwendbaren technischen Regulierungsstandards erforderlich ist, kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
(4) Hat die FMA als zuständige Behörde angemessene Gründe zu der Vermutung, dass ein nicht ihrer Aufsicht unterliegender AIFM gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU verstößt oder verstoßen hat, so hat sie dies ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM so genau wie möglich mitzuteilen. Ist die FMA die zuständige Behörde, die diese Informationen empfängt, hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen und ESMA und die zuständigen Behörden, von denen sie informiert wurde, über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständiger Behörde, die die Information vorgelegt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.
(5) Macht die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM von den Befugnissen gemäß § 56 Abs. 2 Z 10 Gebrauch, so hat sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber zu unterrichten.
(6) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, die in Art. 46 Abs. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis zu setzen hat.
(7) Stimmt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einem Ersuchen gemäß Art. 50 Abs. 5b der Richtlinie 2011/61/EU nicht zu, so hat sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und, sofern der ESRB gemäß Art. 50 Abs. 5b der Richtlinie 2011/61/EU über das Ersuchen unterrichtet wurde, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung zu unterrichten.
(8) Handelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Art. 50 Abs. 5d der Richtlinie 2011/61/EU oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so hat sie ESMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht zu unterrichten.
(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Art. 46 Abs. 2 mit Ausnahme von Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis zu setzen hat.
(10) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hat im Falle eines Ersuchens gemäß Art. 50 Abs. 5f erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse zu unterrichten.
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