Kauf von Wohnimmobilien – Kreditvorschriften
Vorwort/Präambel
Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen festgelegt für
a) Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;
b) Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.
(1) Diese Richtlinie gilt für
a) Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst gemäß dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten tätig werden;
b) Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst gemäß dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten erwerben.
(2) Die vorliegende Richtlinie berührt bei Kreditverträgen, die in ihren Geltungsbereich fallen, weder die vertragsrechtlichen noch die zivilrechtlichen Grundsätze des nationalen Rechts für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst noch den Schutz, der Verbrauchern oder Kreditnehmern insbesondere durch die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008, und (EU) Nr. 1215/2012, die Richtlinien 93/13/EWG, 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien oder sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zum Verbraucherschutz und zu Kreditnehmerrechten gewährt wird.
(3) Die vorliegende Richtlinie lässt die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der nicht oder seit weniger als 90 Tagen fällig ist oder nicht gemäß dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurde, unberührt.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft in Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, sofern die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2. „Kreditgeber“ ein Kreditinstitut, das einen Kredit gewährt hat, oder einen Kreditkäufer;
3. „Kreditnehmer“ eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat, einschließlich seines Rechtsnachfolgers oder Zessionars;
4. „Kreditvertrag“ einen Vertrag in ursprünglicher, geänderter oder ersetzter Form, bei dem ein Kreditinstitut einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt;
5. „Kreditdienstleistungsvereinbarung“ einen schriftlichen Vertrag zwischen einem Kreditkäufer und einem Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditkäufers zu erbringenden Dienstleistungen;
6. „Kreditkäufer“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst nach geltendem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten kauft;
7. „Kreditdienstleistungserbringer“ einen Dritten, auf den ein Kreditdienstleister zurückgreift, um Kreditdienstleistungen zu erbringen;
8. „Kreditdienstleister“ eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt;
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditdienstleister nur dann seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats aufnehmen kann, wenn er von diesem gemäß den Anforderungen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zugelassen wurde.
(2) Die Befugnis zur Erteilung einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zulassung übertragen die Mitgliedstaaten den gemäß Artikel 21 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden.
(1) Unbeschadet des Artikels 6 legen die Mitgliedstaaten die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zulassung fest:
a) Der Antragsteller ist eine juristische Person im Sinne von Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und sein satzungsmäßiger Sitz oder, sofern er gemäß nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller die Zulassung beantragt;
b) die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sind ausreichend gut beleumundet, wofür der Nachweis erbracht wird, indem sie belegen, dass
c) das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan des Antragstellers verfügt als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen;
d) Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten, sind ausreichend gut beleumundet, was durch Erfüllung der Anforderungen des Buchstaben b Ziffern i und iv dieses Absatzes nachgewiesen wird;
e) der Antragsteller verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und angemessene Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, mit denen die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder über den Kreditvertrag selbst sowie der Verordnung (EU) 2016/679 garantiert werden;
f) der Antragsteller verfährt nach angemessenen Grundsätzen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird; er berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit, sie bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen;
g) der Antragsteller verfügt über angemessene und spezielle interne Verfahren verfügen, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird;
h) der Antragsteller verfügt über geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt ist, dass die Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind;
i) der Antragsteller unterliegt gemäß dem geltenden nationalen Recht Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften.
(2) Die EBA erlässt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels nach Konsultation aller Interessenträger Leitlinien, unter Berücksichtigung sämtlicher involvierter Interessen.
(3) Wenn der Antragsteller die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und, falls anwendbar, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verweigern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung.
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob es den Kreditdienstleistern bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet entweder
a) gestattet ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen, oder
b) untersagt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
(2) Wenn Kreditdienstleister gemäß Absatz 1 Buchstabe a Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten dürfen, müssen die Mitgliedstaaten
a) zusätzlich zu den Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 5 Absatz 1 vorschreiben, dass der Antragsteller bei einem Kreditinstitut über ein gesondertes Konto verfügt, auf dem alle von Kreditnehmern erhaltenen Mittel gutzuschreiben und bis zu ihrer Weiterleitung an den jeweiligen Kreditkäufer zu halten sind, wobei die mit dem Kreditkäufer vereinbarten Bedingungen einzuhalten sind;
b) sicherstellen, dass diese Mittel gemäß dem nationalen Recht im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger der Kreditdienstleister geschützt sind, insbesondere im Fall der Insolvenz;
c) vorsehen, dass eine Zahlung eines Kreditnehmers an einen Kreditdienstleister, die erfolgt, um fällige Beträge im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrags oder mit dem notleidenden Kreditvertrag selbst vollständig oder teilweise zurückzuzahlen, wie eine Zahlung an den Kreditkäufer behandelt wird;
d) einem Kreditdienstleister vorschreiben, dass er bei Erhalt von Mitteln vom Kreditnehmer diesem eine Quittung oder ein Befreiungsschreiben auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt, wodurch der Erhalt der Beträge bestätigt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern ein, das es einem Antragsteller ermöglicht, einen Antrag zu stellen und alle Angaben zu liefern, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Antragsteller alle Bedingungen erfüllt, die in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 und, falls anwendbar, von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt sind.
(2) Dem in Absatz 1 genannten Antrag auf Zulassung eines Kreditdienstleisters ist Folgendes beizufügen:
a) ein Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie eine Kopie seines Gründungsakts und der Unternehmenssatzung;
b) die Anschrift der Hauptverwaltung oder des satzungsmäßigen Sitzes des Antragstellers;
c) die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;
d) ein Nachweis darüber, dass der Antragsteller die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Voraussetzungen erfüllt;
e) ein Nachweis darüber, dass die Personen, die qualifizierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen erfüllen;
f) ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß Artikel 22 verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung zu entziehen, wenn einer der folgenden Punkte für den Kreditdienstleister zutrifft:
a) er macht nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung von der Zulassung Gebrauch;
b) er verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung;
c) er ist seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleister tätig;
d) er hat seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt;
e) er erfüllt nicht mehr die in Artikel 5 Absatz 1 und, falls anwendbar, in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Kreditdienstleister;
f) er hat einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, oder gegen andere Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, begangen.
(2) Wird eine Zulassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels entzogen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats für den Fall, dass der Kreditdienstleister Dienste im Rahmen von Artikel 13 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, unterrichten, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle Kreditdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Diensten — auch im Rahmen von Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie — zugelassen sind, zumindest ein Verzeichnis oder, sofern das als sinnvoller erachtet wird, ein nationales Register erstellen und führen.
Die EBA arbeitet Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aus, in denen bewährte Verfahren für die Erstellung und Führung solcher Verzeichnisse oder Register sowie die darin enthaltenen Arten von Informationen festgelegt werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union und Transparenz für Kreditkäufer und Kreditnehmer zu sorgen.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis oder Register wird der Öffentlichkeit auf den Websites der zuständigen Behörden online zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert.
(3) Bei Entzug einer gemäß Artikel 8 erteilten Zulassung aktualisieren die zuständigen Behörden das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verzeichnis oder Register umgehend.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditkäufer und Kreditdienstleister in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
a) in gutem Glauben, redlich und professionell handeln;
b) Informationen zur Verfügung stellen, die weder irreführend, unklar noch falsch sind;
c) die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Kreditnehmer achten und schützen;
d) mit den Kreditnehmern in einer Weise kommunizieren, die weder eine Schikane, Nötigung noch ungebührliche Beeinflussung darstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach jeder Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf einen Kreditkäufer, dieser oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte Rechtsträger, wenn er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen beauftragt wurde, oder der Kreditdienstleister stets vor der ersten Schuldeneintreibung und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, diesem auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine Mitteilung übermittelt, die mindestens Folgendes enthält:
a) Informationen über die erfolgte Übertragung einschließlich des Tages der Übertragung;
b) den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers;
c) im Fall einer Benennung den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters oder des in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i oder iii genannten Rechtsträgers;
(1) Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der benannte Kreditdienstleister seine Dienste für die Verwaltung und Durchsetzung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf der Grundlage einer Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer erbringt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Kreditdienstleistungsvereinbarung muss Folgendes umfassen:
a) eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen;
b) die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird;
c) Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann;
d) eine Erklärung der Parteien, in der diese sich zur Einhaltung der für die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder für den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich aller einschlägigen Verbraucher- und Datenschutzvorschriften verpflichten;
e) eine Klausel, mit der die faire und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer vorgeschrieben wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Kreditdienstleistungsvereinbarung eine Anforderung enthält, wonach der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vor jeder Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen unterrichten muss.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach dem Tag der Beendigung der in Absatz 1 genannten Kreditdienstleistungsvereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist, jedoch keinesfalls länger als zehn Jahre, die folgenden Aufzeichnungen führt und verwahrt:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der für die Ausführung von Kreditdienstleistungen auf einen Kreditdienstleistungserbringer zurückgreift, in vollem Umfang dafür verantwortlich bleibt, dass alle Pflichten aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erfüllt werden. Für die Auslagerung solcher Kreditdienstleistungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer haben eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung geschlossen, mit der der Kreditdienstleistungserbringer dazu verpflichtet wird, die geltenden rechtlichen Bestimmungen, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder über den Kreditvertrag selbst einzuhalten;
b) die gleichzeitige Auslagerung aller Kreditdienstleistungen an einen Kreditdienstleistungserbringer ist untersagt;
c) die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditkäufer sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditkäufer oder gegenüber den Kreditnehmern werden durch die Auslagerungsvereinbarung mit dem Kreditdienstleistungserbringer nicht verändert;
d) durch die Auslagerung einiger seiner Kreditdienstleistungen wird die Einhaltung der Anforderungen der Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 durch den Kreditdienstleister nicht beeinflusst;
e) die Auslagerung an den Kreditdienstleistungserbringer verhindert nicht, dass die zuständigen Behörden den Kreditdienstleister gemäß den Artikeln 14 und 21 beaufsichtigen;
f) der Kreditdienstleister kann direkt auf alle maßgeblichen Angaben zu den Kreditdienstleistungen zugreifen, die auf den Kreditdienstleistungserbringer ausgelagert wurden;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat, in der gesamten Union die unter die Zulassung fallenden Dienste erbringen darf, — unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie festgelegt wurden — darunter gegebenenfalls das Verbot, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten — und nicht mit anderen Zulassungsanforderungen der Kreditdienstleister verbunden sind, oder unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die für die Neuaushandlung der Bedingungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder mit dem Kreditvertrag selbst festgelegt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat und seine Dienste in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben übermittelt:
a) den Aufnahmemitgliedstaat, in dem er seine Dienste erbringen will, und, wenn diese Informationen dem Kreditdienstleister bereits bekannt sind, den Mitgliedstaat, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt;
b) falls vorhanden, die Anschrift der Zweigniederlassung des Kreditdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat;
c) falls vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditdienstleistungserbringers im Aufnahmemitgliedstaat;
d) die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zuständig sind;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut einem potenziellen Kreditkäufer die Informationen über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst und über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung stellt, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss eines Vertrags über die Übertragung der Gläubigeransprüche aus dem notleidenden Kreditvertrag oder über die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags den Wert der Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert wiederhereingebracht werden kann, selbst beurteilen zu können, wobei der Schutz der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Informationen und die Vertraulichkeit der Geschäftsdaten sicherzustellen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten Kreditinstitute, die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, den gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten zuständigen Behörden zweimal pro Jahr mindestens Folgendes mitzuteilen:
a) die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters, oder falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist,
b) den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder des übertragenen notleidenden Kreditvertrags;
c) die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
d) Angaben dazu, ob die Übertragung die Ansprüche des Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst, umfasst und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
(3) Die in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden können den Kreditinstituten vorschreiben, dass sie die in jenem Absatz genannten Informationen vierteljährlich übermitteln, wann immer sie es für erforderlich halten, auch um eine hohe Zahl von Übertragungen, die unter Umständen während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sowie alle anderen etwaigen Angaben, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß dieser Richtlinie für notwendig erachten, umgehend an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers weiterleiten.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 anzuwenden.
(1) Die EBA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Vorlagen festgelegt werden, mit denen Kreditinstitute die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Angaben übermitteln müssen, um Kreditkäufern für die Zwecke der Analyse, der finanziellen Sorgfaltsprüfung und der Bewertung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst detaillierte Angaben zu ihren Kreditrisiken im Bankenbuch zur Verfügung zu stellen.
(2) Die EBA legt in den Entwürfen technischer Durchführungsstandards nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Datenfelder, einschließlich der Angabe der obligatorischen Datenfelder, und den Umgang mit vertraulichen Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 fest.
(3) Die Entwürfe technischer Durchführungsstandards müssen der Art und dem Umfang der Kredite und Kreditportfolios angemessen sein.
(4) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die EBA alle folgenden Elemente:
a) bestehende Verfahren am Markt beim Datenaustausch zwischen Käufern und Verkäufern;
b) Rückmeldungen der Nutzer über ihre Erfahrungen mit der Verwendung vorhandener Meldevorlagen der EBA für notleidende Kredite;
c) vorhandene vergleichbare Anforderungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten;
d) die Bedeutung der Minimierung der Bearbeitungskosten für Kreditinstitute und Kreditkäufer.
(5) Die EBA legt der Kommission die in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 29. September 2022 vor.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) ein Kreditkäufer, der in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat einen Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii oder einen Kreditdienstleister benennt, um Kreditdienstleistungen für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder für den notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossen Kreditvertrag selbst durchzuführen;
b) wenn ein Kreditkäufer, der nicht in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat, sein gemäß Artikel 19 Absatz 1 benannter Vertreter einen in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister benennt, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger oder ein Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, der mit folgenden Parteien geschlossen wurde:
Die Aufnahmemitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 vorgesehene Anforderung auf andere Kreditverträge ausdehnen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditkäufer bei dem Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen Anforderungen unterliegt als den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie oder Bestimmungen des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- oder Strafrechts. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis und das Strafrecht betreffen, auch nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Übertragung des Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer für diesen gelten. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird sowie die Insolvenzvorschriften dürfen unbeschadet der nationalen und internationalen Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.
(1) Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter einen in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen für die übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, so schreiben die Mitgliedstaaten diesem Kreditkäufer oder seinem Vertreter vor, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens zu dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannten Rechtsträgers oder des Kreditdienstleisters mitzuteilen.
(2) Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter einen anderen Rechtsträger als den gemäß Absatz 1 gemeldeten Rechtsträger, so teilt er das den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens am Tag dieser Änderung mit und gibt den Namen und Anschrift des neuen Rechtsträgers an, den er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den übertragenden Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst beauftragt hat.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditkäufers vor, dass sie die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditdienstleisters ohne unangemessene Verzögerung weiterleiten.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Kreditkäufer, der nicht in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Union hat, bei Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, schriftlich einen Vertreter benennt, der in der Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Union hat.
(2) Der in Absatz 1 genannte Vertreter ist neben dem Kreditkäufer oder an dessen Stelle Ansprechpartner der zuständigen Behörden in allen die kontinuierliche Einhaltung dieser Richtlinie betreffenden Fragen und vollumfänglich für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen erwachsen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben einem Kreditkäufer oder, falls vorhanden, seinem nach Artikel 19 benanntem Vertreter vor, bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats halbjährlich die Rechtsträgerkennung (LEI) des neuen Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters oder — bei fehlender Rechtsträgerkennung — Folgendes mitzuteilen:
a) den Namen des neuen Kreditkäufers oder falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters oder der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am neuen Kreditkäufer oder an dessen Vertreter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;
b) die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters.
Darüber hinaus teilt der Kreditkäufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens Folgendes mit:
a) den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
b) die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidenden Kreditverträge;
c) Angaben dazu, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditvertrag oder einem notleidenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditvertrag selbst umfasst, und Angaben dazu, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister und, falls vorhanden, Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß Artikel 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden, kontinuierlich die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie einhalten und von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zur Kontrolle dieser Einhaltung angemessen beaufsichtigt werden.
(2) Der Herkunftsmitgliedstaat, eines Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß Artikel 19 benannten Vertreters, stellt sicher, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden dafür zuständig sind, die Erfüllung der in Artikel 10 und den in den Artikeln 17 bis 20 festgelegten Pflichten durch den Kreditkäufer oder, falls vorhanden, durch dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreter zu beaufsichtigen.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben und Pflichten zuständig sind.
(4) Benennt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine von ihnen als einzige Anlaufstelle für den gesamten erforderlichen Austausch und alle notwendigen Interaktionen mit den zuständigen Behörden der Herkunfts- oder der Aufnahmemitgliedstaaten.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, die es den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels benannten Behörden ermöglichen, von Kreditkäufern oder deren gemäß Artikel 19 benannten Vertretern, von Kreditdienstleistern, von Kreditdienstleistungserbringern, an die ein Kreditdienstleister gemäß Artikel 12 Kreditdienstleistungen auslagert, von Kreditnehmern und von allen anderen Personen oder öffentlichen Stellen die Informationen zu erhalten, die sie benötigen, um
a) zu beurteilen, ob die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontinuierlich eingehalten werden;
b) etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen;
c) gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 23 verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen verlangen zu können.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 3 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, die operativen Kapazitäten und die Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlich sind.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 21 Absatz 3 benannten zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit allen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet werden, die diese für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen, darunter zumindest:
a) die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß den Artikeln 5 und 6;
b) die Befugnis zum Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 8;
c) die Befugnis zur Untersagung bestimmter Kreditdienstleistungen;
d) die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen inner- und außerhalb der Geschäftsräume;
e) die Befugnis, gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 23 verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen zu verhängen;
f) die Befugnis zur Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die zwischen Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern gemäß Artikel 12 Absatz 1 mit geschlossen wurden;
g) die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, Mitglieder ihres Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu entfernen, wenn diese die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;
h) die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, ihre internen Regelungen für die Unternehmensführung und ihre Verfahren der internen Kontrolle zu ändern oder zu aktualisieren, um die Achtung der Rechte von Kreditnehmern gemäß den für den Kreditvertrag geltenden Rechtsvorschriften wirksam sicherzustellen;
(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, legen die Mitgliedstaaten geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:
a) Wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 11 nicht erfüllt oder er bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 12 verstößt oder wenn der Kreditdienstleistungserbringer, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, einen schweren Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, begeht;
b) wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden;
c) wenn die Grundsätze eines Kreditdienstleisters für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f unzureichend sind;
d) wenn mit den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehenen internen Verfahren eines Kreditdienstleisters nicht sichergestellt wird, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Pflichten registriert und bearbeitet werden;
e) wenn ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 18 und 20 vorgesehenen Angaben nicht weiterleitet;
f) wenn ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß Artikel 19 benannter Vertreter die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 17 vorgesehene Anforderung nicht erfüllt;
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden wirkungsvolle und transparente Verfahren schaffen und unterhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditdienstleister für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt verlangen und die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen dokumentieren.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ein Verfahren für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer schaffen und öffentlich bekannt machen und sorgen dafür, dass Beschwerden nach ihrem Eingang zügig bearbeitet werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 8, 13, 14, 15, 18, 20 und 22 genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich ist. Auch koordinieren die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen, um zu vermeiden, dass es bei der grenzübergreifenden Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen zu Doppelarbeit und Überschneidungen kommt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden einander auf Anfrage ohne unangemessene Verzögerung die Informationen übermitteln, die sie zur Wahrnehmung der in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten benötigen.
(3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(4) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen, um die in diesem Artikel vorgesehene Zusammenarbeit zu erleichtern.
(6) Die EBA erleichtert den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und fördert deren Zusammenarbeit.
Die Richtlinie 2008/48/EG wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2014/17/EU wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
2. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
(1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Bis 29. Dezember 2026 nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Bewertung umfasst mindestens Folgendes:
a) die Anzahl der zugelassenen Kreditdienstleister in der Union und die Anzahl der Kreditdienstleister, die ihre Leistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat anbieten;
b) die Anzahl der Ansprüche von Kreditgebern aus notleidenden Kreditverträgen oder die Anzahl der notleidenden Kreditverträge, die Kreditkäufer, die in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut oder in einem anderen Mitgliedstaat als das Kreditinstitut oder außerhalb der Union wohnhaft sind oder ihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie gemäß ihrem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung in der Union haben, von Kreditinstituten erworben haben;
c) eine Bewertung der bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit den Tätigkeiten von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern;
d) eine Bewertung der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 26.
(2) Wenn die Bewertung erhebliche Probleme bei der Funktionsweise dieser Richtlinie aufdeckt, legt die Kommission in dem Bericht dar, wie sie diesen Problemen begegnen will und dabei auch die Schritte und den Zeitrahmen einer etwaigen Überarbeitung nennen.
Unbeschadet der gesetzgeberischen Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates legt die Kommission bis zum 29. Dezember 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Folgendes vor:
a) die Angemessenheit des Regulierungsrahmens für die mögliche Einführung von Obergrenzen für Belastungen, die sich aus einem Ausfall ergeben und auf Kreditverträge Anwendung finden, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden:
b) relevante Aspekte von Kreditverträgen, einschließlich möglicher Stundungsmaßnahmen, die mit folgenden Parteien geschlossen wurden:
c) die Notwendigkeit und die Durchführbarkeit der Entwicklung technischer Durchführungs- oder Regulierungsstandards oder anderer geeigneter Mittel zur Einführung gemeinsamer Meldeformate für Mitteilungen an Kreditnehmer gemäß Artikel 10 Absatz 2 und zu Stundungsmaßnahmen.
Erforderlichenfalls wird dem in Absatz 1 genannten Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 29. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 30. Dezember 2023 an.
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Rechtsträger, die am 30. Dezember 2023 bereits nach nationalem Recht Kreditdienstleistungen erbringen, diese Tätigkeiten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat noch bis zum 29. Juni 2024 oder bis zu dem Zeitpunkt ausüben, zu dem sie eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Die Mitgliedstaaten, die bereits Regelungen eingeführt haben, die den in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen festgelegten Regelungen gleichwertig oder strenger sind, können gestatten, dass Rechtsträger, die am 30. Dezember 2023 im Rahmen dieser Regelungen bereits Kreditdienstleistungen erbringen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anerkannt werden.
(3) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
a) das durch die vorliegende Richtlinie vorgesehene Verbraucherschutzniveau nicht beeinträchtigen;
b) sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten.
(5) Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für
a) die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst durch
b) die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag, der nicht von einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, es sei denn, die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst werden durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird;
c) den Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut;
d) die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder die Übertragung des Kreditvertrags selbst, die vor dem in Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt stattgefunden hat.
(6) Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).
9. „Kreditdienstleistungen“ eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:
10. „Herkunftsmitgliedstaat“ für einen Kreditdienstleister den Mitgliedstaat, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, oder für einen Kreditkäufer den Mitgliedstaat, in dem der Kreditkäufer oder sein Vertreter wohnhaft oder ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
11. „Aufnahmemitgliedstaat“ einen anderen Mitgliedstaat als den Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Kreditdienstleister eine Zweigstelle hat oder Kreditdienstleistungen erbringt; ansonsten den Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder dessen satzungsmäßiger Sitz sich dort befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, den Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
12. „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen zu einem Zweck handelt, der außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit liegt;
13. „notleidender Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag, der als notleidende Risikoposition im Sinne des Artikels 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wird.
(3) Beabsichtigt ein Kreditdienstleister nicht, im Rahmen seines Geschäftsmodells Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, so teilt der Kreditdienstleister das in seinem Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Zulassung mit. In diesem Fall finden die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels keine Anwendung.
h) ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g genannten internen Verfahren;
i) ein Nachweis über die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h genannten Verfahren;
j) wo erforderlich, ein Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
k) jede etwaige in Artikel 12 Absatz 1 genannte Auslagerungsvereinbarung.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats einen Zulassungsantrag binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit hin überprüfen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags oder im Fall eines unvollständigen Antrags nach Eingang der geforderten Informationen den Antragsteller darüber informieren, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird, und die Gründe für die Verweigerung nennen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller das Recht hat, bei Gericht Rechtsmittel einzulegen, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beschließen, einen Zulassungsantrag nach Artikel 5 Absatz 3 abzulehnen, und auch wenn sie innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Frist nicht über den Antrag entscheiden.
d) im Fall einer Benennung einen Nachweis über die Zulassung eines Kreditdienstleisters gemäß Artikel 7;
e) falls anwendbar, den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleistungserbringers;
f) an deutlich erkennbarer Stelle Angaben zu einem Ansprechpartner bei dem Kreditkäufer oder bei dem in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i oder iii genannten Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder beim Kreditdienstleister und, falls zutreffend, beim Kreditdienstleistungserbringer, bei dem bei Bedarf Informationen eingeholt werden können;
g) Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe dessen, was als Kapital, Zinsen, Gebühren und sonstige zulässige Belastung geschuldet ist;
h) eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere über die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte des Kreditnehmers und das Strafrecht, fortgelten;
i) die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, bei denen er eine Beschwerde einreichen kann.
Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung ist in einer klaren und für die Öffentlichkeit verständlichen Sprache abzufassen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditkäufer oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder der Kreditdienstleister in alle nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Absatz 2 Buchstabe f des vorliegenden Artikels festgelegten Angaben aufnimmt, es sei denn, es handelt sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters; in diesem Fall sind die in Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Anforderungen an Mitteilungen, die in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.
a) den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer zu den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen;
b) relevante Anweisungen, die er vom Kreditkäufer für von ihm im Namen dieses Kreditgebers — unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts — verwalteten und durchgesetzten Ansprüche eines Kreditkäufers aus jedem der notleidenden Kreditverträge oder für den von ihm im Namen dieses Kreditkäufers — unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts — verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditvertrag selbst erhalten hat;
c) den Kreditdienstleistungsvertrag.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister den zuständigen Behörden die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung stellt.
g) der Kreditdienstleister verfügt auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung weiterhin über das Fachwissen und die Ressourcen, um die ausgelagerten Kreditdienstleistungen erbringen zu können.
Die Auslagerung der Erbringung von Kreditdienstleistungen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters oder die Solidität oder Fortführung der Erbringung seiner Kreditdienstleistungen beeinträchtigt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und, falls zutreffend, des Aufnahmemitgliedstaats informiert, bevor er die Erbringung seiner Kreditdienstleistungen gemäß Absatz 1 auslagert.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung mindestens fünf Jahre lang oder für die Dauer der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist bis höchstens zehn Jahre lang Aufzeichnungen über die relevanten Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer unter den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen sowie zu der in Absatz 1 genannten Auslagerungsvereinbarung aufbewahrt und pflegt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditdienstleister und der Kreditdienstleistungserbringer den zuständigen Behörden die in Absatz 3 genannten Angaben auf Verlangen zur Verfügung stellen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kreditdienstleistungserbringern nicht gestattet ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
e) gegebenenfalls detaillierte Angaben zu den Maßnahmen, die zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle beim Kreditdienstleister getroffen wurden, um deren Vereinbarkeit mit den für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder für den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen;
f) eine Beschreibung der Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet wurden, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt ist, dass Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind;
g) dass der Kreditdienstleister über geeignete Mittel verfügt, um in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren;
h) Angaben dazu, ob der Kreditdienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat befugt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
(3) Binnen 45 Tagen nach Eingang aller in Absatz 2 genannten Angaben leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, die deren Empfang umgehend bestätigen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten den Kreditdienstleister daraufhin darüber, an welchem Tag die Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt wurden und an welchem Tag diese zuständigen Behörden den Eingang der Angaben bestätigt haben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln ebenfalls alle in Absatz 2 genannten Angaben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben unterlassen, bei Gericht Rechtsmittel einlegen kann.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister ab dem früheren der nachstehend genannten Zeitpunkte in der Lage ist, seine Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen:
a) sobald die Bestätigung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über den Empfang der in Absatz 3 genannten Mitteilung eingegangen ist;
b) bei Ausbleiben der unter Buchstabe a genannten Empfangsbestätigung nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung aller in Absatz 2 genannten Angaben bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung bei den Angaben unterrichtet, die gemäß Absatz 2 zu übermitteln sind. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Verfahren der Absätze 3, 4 und 5 eingehalten wird.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in ihrem Hoheitsgebiet für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zugelassen Kreditdienstleister sowie Einzelheiten zum Herkunftsmitgliedstaat in dem in Artikel 9 genannten Verzeichnis oder Register erfassen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen und beurteilen, ob ein in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditleistungen erbringender Kreditdienstleister die Anforderungen dieser Richtlinie kontinuierlich erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats Kreditdienstleister in Bezug auf die Anforderungen dieser Richtlinie bei der Ausübung ihrer Kreditdienstleistungstätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat beaufsichtigen dürfen und in diesem Zusammenhang Untersuchungen durchführen, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen von ihnen verlangen dürfen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mitteilen, welche Maßnahmen sie gegenüber dem Kreditdienstleister getroffen haben.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditdienstleister in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten eng zusammenarbeiten, was insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Untersuchungen und Prüfungen in den Geschäftsräumen gilt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Durchführung einer Prüfung in den Geschäftsräumen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung oder eines dort benannten Kreditdienstleistungserbringers um Amtshilfe ersuchen. Die Prüfung in den Geschäftsräumen einer Zweigniederlassung oder eines Kreditdienstleistungserbringers wird gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Prüfung vorgenommen wird.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats darüber entscheiden dürfen, welche Maßnahmen sie im Einzelfall zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats für die geeignetsten halten.
(7) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beschließen, im Namen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Prüfungen in den Geschäftsräumen durchzuführen, setzen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend von den Ergebnissen dieser Prüfungen in Kenntnis.
(8) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats dürfen Kreditdienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem in einem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditdienstleister erbracht werden, auf eigene Initiative Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen unterziehen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Ergebnisse dieser Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen umgehend zur Verfügung.
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wenn ihnen Nachweise dafür vorliegen, dass ein gemäß Artikel 13 in ihrem Hoheitsgebiet Kreditdienstleistungen erbringender Kreditdienstleister gegen geltende Vorschriften, darunter die aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, verstößt, diese Nachweise an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiterleiten und diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen auffordern — unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse, die die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber dem Kreditdienstleister nach nationalem Recht, insbesondere nach dem für den Kredit oder den Kreditvertrag geltenden Recht, haben.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, wenn sie über Nachweise verfügen, dass ein Kreditdienstleister gegen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie oder den nationalen Vorschriften für den Kredit oder den Kreditvertrag verstößt, diese Nachweise den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln und sie auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese Nachweise übermittelt haben, spätestens zwei Monate nach dem Tag der in Absatz 9 genannten Aufforderung die Einzelheiten aller etwaigen Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, die aufgrund der vom Aufnahmemitgliedstaat gelieferten Nachweise eingeleitet wurden, oder aller etwaigen gegen den Kreditdienstleister verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen oder einer Begründung dafür, warum keine Maßnahmen getroffen wurden, mitteilen. Wurde ein Verfahren eingeleitet, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über dessen Stand.
(12) Verstößt ein Kreditdienstleister weiterhin gegen die geltenden Vorschriften einschließlich seiner aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, so stellen die Mitgliedstaaten nach entsprechender Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats das Recht haben, ihm geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
a) Der Kreditdienstleister hat keine angemessenen und wirksamen Schritte unternommen, um den Verstoß binnen einer angemessenen Frist zu beheben; oder
b) der Fall hat Dringlichkeit und erfordert Sofortmaßnahmen, um einer erheblichen Bedrohung der kollektiven Interessen der Kreditnehmer abzuhelfen.
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können ungeachtet aller von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bereits verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen verhängen.
Darüber hinaus können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleisters, der gegen die geltenden Vorschriften, darunter seine aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten, verstößt, untersagen, bis die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine angemessene Entscheidung trifft oder der Kreditdienstleister Abhilfemaßnahmen ergreift.
(7) Die Datenvorlagen sind für Transaktionen zu verwenden, die sich auf ab dem 1. Juli 2018 gewährte Kredite beziehen, die nach dem 28. Dezember 2021 notleidend werden. Für Kredite, die zwischen dem 1. Juli 2018 und dem Tag des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gewährt wurden, füllen die Kreditinstitute die Datenvorlage mit den Informationen aus, die ihnen bereits vorliegen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute auch die in Absatz 6 genannten technischen Durchführungsstandards auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf andere Kreditinstitute anwenden. Die Kreditinstitute verwenden die Datenvorlagen für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten dann, wenn die Ansprüche nur eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidende Kreditvertrag selbst übertragen werden.
(3) Nationale Befugnisse im Zusammenhang mit Kreditregistern, einschließlich der Befugnis, von Kreditkäufern Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder über den Kreditvertrag selbst sowie dessen Erfüllung anzufordern, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
(4) Die Mitgliedstaaten können Kreditkäufern gestatten, natürliche Personen mit der Verwaltung der von ihnen erworbenen Kreditverträge zu betrauen. Diese natürlichen Personen unterliegen einem nationalen Regulierungs- und Aufsichtssystem und können nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit nutzen, Kreditdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der bestellte Kreditdienstleister oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 18 und 20 erfüllt. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der bestellte Kreditdienstleister oder in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer die Verpflichtungen erfüllt, die dem Kreditkäufer nach nationalem Recht auferlegt wurden, was auch für Absatz 3 des vorliegenden Artikels gilt.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden können den Kreditkäufern oder falls vorhanden, deren gemäß Artikel 19 benannten Vertretern vorschreiben, dass sie die in jenem Absatz genannten Informationen vierteljährlich übermitteln, wann immer jene zuständigen Behörden es für erforderlich halten, auch um eine hohe Zahl von Übertragungen, die unter Umständen während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden die gemäß diesen Absätzen erhaltenen Angaben ohne unangemessene Verzögerung an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers weiterleiten.
i) die Befugnis, Kreditdienstleistern vorzuschreiben, ihre Bestimmungen zur Gewährleistung einer fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sowie der Aufzeichnung und Bearbeitung ihrer Beschwerden zu ändern oder zu aktualisieren;
j) die Befugnis, weitere Informationen über die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags selbst anzufordern.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 benannt wurden, und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mit allen Befugnissen ausgestattet werden, die für die Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unter Anwendung eines risikogestützten Ansatzes mindestens einmal jährlich bewerten, inwieweit ein Kreditdienstleister die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben e bis h erfüllt.
(4) Die Mitgliedstaaten bestimmen den Umfang der in Absatz 3 genannten Bewertung und tragen dabei der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Kreditdienstleisters Rechnung.
(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten oder des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Bewertung mit, wenn eine dieser zuständigen Behörden darum ersucht oder wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats es für angebracht halten. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, stets nähere Angaben zu etwaigen verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen mit.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten oder des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, bei der in Absatz 3 genannten Bewertung alle Informationen austauschen, die sie zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten jeweiligen Aufgaben und Pflichten benötigen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Kreditdienstleister, einen Kreditdienstleistungserbringer oder einen Kreditkäufer oder dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreter, der die Anforderungen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erfüllt, dazu verpflichten können, frühzeitig alle zur Einhaltung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen oder Schritte einzuleiten.
g) wenn ein Kreditkäufer die in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 19 festgelegte Anforderung nicht erfüllt;
h) wenn ein Kreditinstitut Informationen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 15 nicht übermittelt;
i) wenn ein Kreditdienstleister es zulässt, dass eine oder mehrere Personen Mitglieder seines Leitungs- oder Verwaltungsorgans werden oder bleiben, die die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen;
j) wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 24 nicht erfüllt;
k) wenn ein Kreditkäufer oder, falls zutreffend, ein Kreditdienstleister oder ein in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannter Rechtsträger die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 10 nicht erfüllt;
l) wenn ein Kreditdienstleister Mittel von Kreditnehmern entgegennimmt und hält, obwohl das in einem Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht zulässig ist;
m) wenn ein Kreditdienstleister die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 nicht erfüllt.
(2) Die in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Folgendes umfassen:
a) den Entzug einer Zulassung als Kreditdienstleister;
b) eine Anordnung, womit der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter verpflichtet werden, den Verstoß abzustellen, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
c) Geldbußen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen und der Höhe der Geldbußen den relevanten Umständen Rechnung tragen, einschließlich der folgenden Umstände:
a) der Schwere und der Dauer des Verstoßes;
b) dem Grad an Verantwortung, die der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter für den Verstoß trägt;
c) der Finanzkraft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers, wie sie sich bei einer juristischen Person unter anderem am Gesamtumsatz und bei einer natürlichen Person unter anderem an den Jahreseinkünften ablesen lässt;
d) der Höhe der Gewinne oder Verluste, die der für den Verstoß verantwortliche Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannter Vertreter durch den Verstoß erzielt oder vermieden hat, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen;
e) den Verlusten, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese Verluste beziffern lassen;
f) der Bereitschaft des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
g) früheren Verstößen des für den Verstoß verantwortlichen Kreditdienstleisters oder Kreditkäufers oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benannten Vertreters;
h) allen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie gegen andere natürliche Personen verhängen können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden dem betreffenden Kreditdienstleister, Kreditkäufer oder, falls vorhanden, dessen gemäß Artikel 19 benanntem Vertreter vor jeder Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung zur Verhängung der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen angemessen begründet wird und dass Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden können.
(8) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die einschlägigen Bestimmungen des Strafrechts.