ESAEG
Gliederung
3. Teil Anlegerentschädigung
§ 45 Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzugehören.
(2) Für Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß § 3 als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
(3) Gehört ein Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden.
(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
1.Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),
2.der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,
3.das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),
4.das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)
5.die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 WAG 2018.
§ 45 ESAEG · ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 45 Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
…§ 45. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 4 durchführen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. …
§ 1 Sicherungseinrichtungen
…juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein: 1. die Wirtschaftskammer Österreich, 2. Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1, 3. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2, 4. Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 und 5. Fachverbände. Gesellschafter…
§ 4 Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
…über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass sie sich spätestens mit Rechtskraft des Widerrufs gemäß den §§ 8 und 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 anzuschließen haben. Ebenso hat das institutsbezogene Sicherungssystem auch die…
§ 44 Begriffsbestimmungen
…Abs. 1 BWG; 7. Mitgliedsinstitut: a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 45 Abs. 1 b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind…
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