InvFG 2011
Gliederung
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession Folgendes anzuschließen:
1.Die in § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen;
2. einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in § 86 Abs. 3 beschriebenen Risiken und die Verfahren und Pläne gemäß den §§ 86 bis 89, sowie Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden und Informationen über die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen, einschließlich
a) einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
b) einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltungsgesellschaft;
c) eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;
d)Angaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz und ihren Verpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird; und
3. Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß § 28 mit zumindest folgenden Angaben:
a) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft;
b) für jeden Beauftragten
aa) die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,
bb) das Land, in dem er ansässig ist,
cc) gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;
c) eine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
aa) die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft,
bb) die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;
d) in Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt
aa) eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfoliomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,
bb) eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt;
e) eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
1. Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
2. die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
3. bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
4. bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
5.das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 2 einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 57 Abs. 5, 39a und 103 Z 9 lit. b BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anwendbar;
(3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
(4) Die §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 BWG und § 160 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.
7. die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
8.die Anforderungen der Art. 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/2016)
10. sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und ausreichend zuverlässig sind und mindestens zwei natürliche Personen als Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen, wobei diese entweder auf Vollzeitbasis bei dieser Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsgremiums der Verwaltungsgesellschaft sind, die sich auf Vollzeitbasis der Führung der Geschäfte dieser Verwaltungsgesellschaft widmen, und in der Union ansässig sind;
11. angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß § 86 Abs. 3 vorgesehen sind;
12.im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 weiters über ausreichendes Anfangskapital gemäß Art. 15 der Richtlinie 2014/65/EU verfügt;
13.sowie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
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