JudikaturOGH

RS0003662 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1988

Der gerichtliche Verwahrer ist einerseits Organ des Gerichtes; er ist aber andererseits Verwahrer im Sinn des § 968 ABGB, worauf § 259 Abs 3 EO ausdrücklich verweist. Die Rechte und Pflichten des gerichtlichen Verwahrers sind somit nach den §§ 957 ff ABGB zu beurteilen. Für ihn gilt daher auch § 1440 ABGB, wonach in Verwahrung genommene Sachen kein Gegenstand der Zurückbehaltung sind. Nach § 259 EO gerichtlich verwahrte Gegenstände befinden sich im Sinn der §§ 253 Abs 1 und 262 EO in der Gewahrsame des Exekutionsgerichtes, der gerichtliche Verwahrer ist bloß weisungsgebundenes Hilfsorgan des Gerichtes.

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