Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Tscherner und die Kommerzialrätin Ing. in Mag. a Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Greiml&Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 30.000 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.8.2025, **-23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin mietete gemeinsam mit ihrer Tochter bei der beklagten Partei in der Filiale **, beginnend mit 13.9.2016 ein Bankschließfach mit der Safe-Nummer **, Größe **. Dazu schlossen sie einen Safe-Eröffnungsvertrag mit unter anderem folgenden Inhalt ab (./A; ./1):
„[…]
Wir, C*, […], und A*, […] mieten auf unbestimmte Zeit, […], aufgrund der „Bedingungen der B* AG für die Vermietung von Safes (Schrankfächern)“ in der jeweils für den Vertrag gültigen Fassung das Safe mit der Nummer **, Größe **.
Bei der Mietung von Safes einer Selbstbedienungssafeanlage gelten darüber hinaus die ‚Bedingungen für die Vermietung von Safes in Selbstbedienungsanlagen‘.
[…]
2 Stk. Kundenschlüssel/Bedienungsanleitung haben wir erhalten.
[…]
Wir haben die ‚Bedingungen der B* AG für die Vermietung von Safes (Schrankfächern)‘ und die Erstrechnung erhalten, und sind mit ihrem Inhalt einverstanden.“
Anlässlich des Abschlusses des Safe-Eröffnungsvertrags ging die Mitarbeiterin der Beklagten mit der Klägerin und ihrer Tochter den Vertragstext durch, erläuterte die Zutrittsmöglichkeiten zum Safe und wies auch auf die beschränkte Haftung der Beklagten bis zu einem Betrag von EUR 3.633,34 sowie die Möglichkeit des Abschlusses einer Zusatzversicherung für darüber hinausgehende Beträge hin. Sie übergab ihnen auch die Bedingungen für die Vermietung von Safes (Schrankfächern) der Beklagten. In den AGB der Beklagten findet sich in Punkt 15 folgender Passus (./4):
„15. Haftung des Kreditinstitutes
Das Kreditinstitut sorgt für die Erhaltung des Safes und der Safeanlage in brauchbarem Zustand und wird vor allem bei der Sicherung des Safes die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt aufwenden. Das Kreditinstitut haftet für den von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schaden bis zu einem Betrag von EUR 3.633,64 für jedes Safe und darüber hinaus nur, soweit es grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten hat. Es steht dem Mieter frei, eine über diesen Betrag hinausgehende Versicherung abzuschließen. Das Kreditinstitut haftet ferner nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, behördliche Verfügungen oder die Einwirkung Dritter entstanden sind, auch nicht für inneren Verderb der im Safe verwahrten Gegenstände.“
Die Safeanlage ist während der Geschäftsöffnungszeiten benutzbar. Der Safe steht unter dem eigenen Verschluss der Mieter und dem Mitverschluss (Gegensperre) der Beklagten. Letzterer erfolgt über ein eigenes EDV-Safeprogramm. Der Zutritt in die Safeanlage ist in zwei Varianten möglich. Die erste Möglichkeit ist die Vorsprache am Schalter. Dabei muss ein Zutrittsformular ausgefüllt werden, und die Mitarbeiter der Beklagten prüfen die Identität des Besuchers anhand der eingescannten Ausweisdaten und gleichen die Unterschrift mit der hinterlegten Unterschriftenprobe ab. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, deaktiviert der Mitarbeiter der Beklagten über das System die Gegensperre. Damit wird die Tür zum Saferaum einmalig geöffnet, sodass der Kunde in den Saferaum gelangen kann, und auch die Gegensperre für das spezifische Schließfach dieses Kunden wird deaktiviert. Sodann muss der Kunde das Schließfach mit seinem Schlüssel öffnen. Die zweite Möglichkeit des Zutritts ist, dass sich der Kunde in den Vorraum des Saferaums begibt, dort die Nummer seines Schließfachs sowie einen festgelegten Code eingibt und den Fingerabdruck scannt. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, entriegelt das System die Gegensperre. Damit wird die Tür zum Saferaum einmalig geöffnet, sodass der Kunde in den Saferaum gelangen kann, und auch die Gegensperre für das spezifische Schließfach dieses Kunden wird deaktiviert. Sodann muss der Kunde wiederum das Schließfach mit seinem Schlüssel öffnen. Während ein Kunde im Saferaum ist und die Gegensperre der Bank für ein Schließfach deaktiviert ist, ist es nicht möglich, dass andere Kunden oder Angestellte der beklagten Partei Zutritt zum Saferaum erhalten, und es ist auch nicht möglich, dass währenddessen ein anderes Schließfach entsperrt wird. Die Zutritte zu den Schließfächern der Kunden werden im System der Beklagten protokolliert, wobei die Beklagte diese Daten nicht ändern kann. Die Beklagte verfügt über keinen Schlüssel zu den jeweiligen Schließfächern der Kunden. Sie hat keine Kenntnis davon, welche Gegenstände ihre Kunden in den Schließfächern verwahren.
Die Klägerin und ihre Tochter waren sowohl gemeinsam als auch allein verfügungs-und zutrittsberechtigt, und ihnen wurden zwei Safeschlüssel ausgehändigt. Sie verwahrten in dem Schließfach Dokumente, Sparbücher und Bargeld, wobei sie ihr Bargeld gemeinsam und ununterscheidbar verwahrten.
Die Klägerin nahm am 20.9.2023 allein Zutritt zum Safe. Dabei stellte sie fest, dass sie das Schließfach nur schwer sperren und erst nach Rütteln öffnen konnte. Als sie das Schließfach öffnete, fand sie es in einem durchwühlten Zustand vor. Zwei Kuverts, in denen Bargeld aufbewahrt wurde, waren leer, und in einem Tascherl, in dem ebenfalls Geld aufbewahrt worden war, war weniger Geld vorhanden.
Das Schließfach der Klägerin und ihrer Tochter wies keine Beschädigungen auf und wurde nicht aufgebrochen oder auf sonstige Weise gewaltsam geöffnet. Beim Zutritt zu den Schließfächern der Kunden der Beklagten lagen auch keine sonstigen Sicherheitslücken vor. Es gab auch keine Zutrittsmöglichkeiten durch unberechtigte Personen. Auf den sich im Schließfach befindlichen Kuverts wurden nur Spuren und Fingerabdrücke der Klägerin und ihrer Tochter gefunden, jedoch keine Spuren dritter Personen.
Es kann nicht festgestellt werden, wie viel Bargeld die Klägerin und ihre Tochter C* in ihrem Schließfach mit der Safe Nr ** verwahrten. Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw in welcher Höhe Bargeld aus dem Schließfach der Klägerin und ihrer Tochter abhanden kam. Es kann auch nicht festgestellt werden, wie viel des im Schließfach verwahrten Bargeldes der Klägerin alleine gehörte (F1).
Mit der am 8.3.2024 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 30.000 samt 4 % Zinsen ab 22.2.2024 und brachte im Wesentlichen vor, sie habe am 20.9.2023 festgestellt, dass der von ihr in einem Schließfach bei der beklagten Partei verwahrte Bargeldbetrag in Höhe von EUR 30.000 nicht mehr vorhanden sei. Dieser sei von einer unberechtigten Person aus ihrem Schließfach entwendet worden.
Die Beklagte sei aufgrund des Vertrags vom 13.9.2016 verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Verwahrung des Inhalts des Safes zu sorgen und den Zugang zum Safe durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Die Beklagte habe gegen ihre Verwahrungspflichten verstoßen. Durch dieses schuldhafte und rechtswidrige Verhalten sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von EUR 30.000 entstanden.
Eine allfällige Haftungsbeschränkung auf den Betrag von EUR 3.633,34 in den AGB der beklagten Partei sei der Klägerin nicht bekannt. Die Beklage habe die Klägerin vor der Vertragsunterzeichnung nicht auf ihre AGB hingewiesen. Darüber hinaus seien die Haftungsbeschränkungen weder eigens mit der Klägerin erörtert noch gesondert ausgehandelt worden. Die Haftungsvereinbarung sei zudem gröblich benachteiligend und sohin nichtig. In Kenntnis einer allfälligen Haftungsbeschränkung hätte die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen. Überdies habe die Beklagte grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wandte zusammengefasst ein, bei dem Safemietvertrag handle es sich nicht um einen Verwahrungsvertrag. Die Beklagte habe der Klägerin und ihrer Tochter nur einen Safe zur Verfügung gestellt, aber keine fremde Sache in ihre Obsorge genommen. Die Beklagte habe daher nur für die Erhaltung des Safes und der Safeanlage in einem brauchbaren Zustand zu sorgen und bei der Sicherung des Safes die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt aufzuwenden; für den Inhalt des Safes hafte sie hingegen nicht. Bis zuletzt sei der Safe der Klägerin und ihrer Tochter in einem technisch einwandfreien Zustand gewesen. Der Safe sei weder aufgebrochen worden noch habe er Beschädigungen aufgewiesen. Die Beklagte habe ihre Pflichten gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter nicht verletzt und hafte daher nicht.
Im Übrigen sei nach den vereinbarten AGB eine allfällige Haftung auf den Betrag von EUR 3.633,64 beschränkt. Über diesen Betrag hinaus hafte die Beklagte nur, sofern sie grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten habe. Diese Haftungsbeschränkung sei zulässig und wirksam; eine grobe Benachteiligung sei nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin auf Irrtum stütze, lägen die Voraussetzungen dafür nicht vor; solche Ansprüche seien auch verjährt. Zudem sei nicht erwiesen, dass tatsächlich ein Betrag von EUR 30.000 im Safe verwahrt oder daraus verschwunden sei.
Mit dem nun angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus (die von der Beweisrüge betroffenen Feststellungen sind fett gedruckt) traf es die auf den Seiten 4 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die AGB der Beklagten wirksam vereinbart und in den Vertrag einbezogen worden seien. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteilige, orientiere sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall diene. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit sei gröblich benachteiligend, wenn die sachliche Rechtfertigung für die zu Lasten eines Vertragspartners vorgenommene Abweichung vom dispositiven Recht fehle oder der Haftungsausschluss zu einem auffallenden Missverhältnis der beiderseitigen Rechtspositionen führe. Ein Haftungsausschluss bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten sei besonders streng zu beurteilen. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte keine Kenntnis davon habe, welche Vermögenswerte im Safe verwahrt werden, und sie ihr Haftungsrisiko damit kaum einschätzen könne, sei der vereinbarte Haftungshöchstbetrag auch bei strenger Beurteilung sachlich gerechtfertigt. Zu berücksichtigen sei weiters, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht völlig ausgeschlossen werde.
Im Übrigen sei der Vertragstyp des Safevertrages nicht gesetzlich geregelt, weshalb seine Ausgestaltung den Vertragsparteien überlassen sei. Beim typischen Schrankfachvertrag stelle das Kreditinstitut nur das Fach in den besonders gesicherten Stahlkammern zur Verfügung. Das Kreditinstitut sei nicht zu einer Obsorge für die im Schrankfach verwahrten Gegenstände verpflichtet und übernehme also weder für einzelne noch für die Gesamtheit der im Safe befindlichen Gegenstände des Kunden Verwahrungspflichten. Bei einer Verwahrung von Wertsachen in einem Safe könne lediglich erwartet werden, dass der Zugang zum Tresor so gesichert sei, dass er nur durch Gewalt oder Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses möglich sei und Unbefugte keinen Zutritt zu den Schließfächern hätten. Die Beklagte sei ihren Verpflichtungen nachgekommen und hafte daher nicht. Zudem könne nicht festgestellt werden, wie viel Bargeld die Klägerin und ihre Tochter in dem Safe verwahrt hätten und ob bzw wie viel Bargeld der Klägerin abhanden gekommen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
Die Klägerin rügt, die Erstrichterin habe es verabsäumt zu erörtern, dass sie nicht davon ausgegangen sei, der eingeklagte Betrag von EUR 30.000 gehöre allein der Klägerin.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049; RS0043027). § 182 ZPO normiert die richterliche Anleitungspflicht, in deren Rahmen auf ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren hinzuweisen ist ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 182 ZPO Rz 1). § 182a ZPO erweitert die Anleitungspflicht; demnach muss der Richter auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen drängen. § 182a ZPO normiert ein Verbot der „Überraschungsentscheidung“; das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300).
Da das Erstgericht das Klagebegehren nicht mangels Aktivlegitimation der Klägerin, sondern aus anderen Erwägungen abgewiesen hat, liegt keine Überraschungsentscheidung und somit auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
2. Zur Beweisrüge:
Die Klägerin rügt die Feststellung:
(F1) „Es kann nicht festgestellt werden, wie viel Bargeld die Klägerin und ihre Tochter C* in ihrem Schließfach mit der Safe Nr ** verwahrten. Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw in welcher Höhe Bargeld aus dem Schließfach der Klägerin und ihrer Tochter abhanden kam. Es kann auch nicht festgestellt werden, wie viel des im Schließfach verwahrten Bargeldes der Klägerin alleine gehörte.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung:
(E1) „Die Klägerin und ihre Tochter C* verwahrten in ihrem Schließfach mit der Safe Nr. ** einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 60.000,00. Hiervon wurde ein Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 aus dem Schließfach entwendet. Vom gesamten verwahrten Betrag von EUR 60.000,00 gehörte zumindest ein Betrag von EUR 30.000,00 der Klägerin.“
Die Beweiswürdigung obliegt nach § 272 ZPO dem Gericht. Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach besten Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob der für die Überzeugung notwendige Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller 6§ 272 ZPO, Rz 1; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO, Rz 4 ff).
Die Klägerin argumentiert, aufgrund ihrer glaubwürdigen Aussage und der nachvollziehbaren Angaben ihrer Tochter hätte das Erstgericht die Höhe des sich im Bankschließfach befindlichen und entwendeten Betrags feststellen können.
Die Erstrichterin legte jedoch im Rahmen einer sehr gut nachvollziehbaren und umfassenden Beweiswürdigung dar, weshalb sie nicht feststellen konnte, wie viel Bargeld im Safe vorhanden gewesen sei, ob oder in welcher Höhe Bargeld abhanden gekommen sei und wie viel des verwahrten Bargelds von der Klägerin stamme. Sie arbeitete heraus, dass die diesbezüglichen Aussagen der Klägerin und ihrer Tochter auch in Zusammenhalt mit dem wechselnden Vorbringen widersprüchlich seien. Die Negativfeststellungen des Erstgerichts sind nicht zu beanstanden, zumal es schlüssig ist, dass die Erstrichterin von den Angaben der Klägerin und ihrer Tochter nicht hinreichend überzeugt war, um mit hoher (RS0110701) Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der gewünschten Feststellungen auszugehen. Tatsächlich führte die Klägerin vor der Polizei (./C) und zu Beginn ihrer Vernehmung im gegenständlichen Verfahren (ON 15.2, S 3) aus, dass EUR 30.000 im Schließfach verwahrt und entwendet worden seien. Erst auf Nachfrage schilderte sie, dass sich insgesamt EUR 60.000 im Safe befunden hätten und davon EUR 30.000 entwendet worden seien (ON 15.2, S 5). Die Ausführungen der Klägerin und ihrer Tochter, wie sie zur Höhe des angeblich entwendeten Betrags gekommen seien, blieben vage (ON 15.2, S 5, S 9, S 10) und lassen sich nicht anhand objektivierbarer Beweisergebnisse oder Aufzeichnungen nachvollziehen. Die Klägerin konnte zudem die Höhe des von ihr stammenden Bargeldbetrags selbst nicht angeben, sondern schilderte nur, dass sie mehr Bargeld als ihre Tochter verwahrt habe (ON 15.2, S 6). Mit dem Hinweis auf ihr eigenes Vorbringen und auf den Umstand, dass der Betrag von EUR 30.000 ansonsten nicht eingeklagt worden wäre, zeigt die Klägerin nicht auf, anhand welcher Beweisergebnisse eher die gewünschte Ersatzfeststellung, dass zumindest ein Betrag in Höhe von EUR 30.000 von der Klägerin stamme, zu treffen gewesen wäre.
Zusammengefasst übernimmt das Berufungsgericht die bekämpften Negativfeststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1.Die Klägerin beruft sich darauf, dass bei Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten besonders streng zu beurteilen sei, ob ein Haftungsausschluss in AGB gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sei. Die vertragliche Hauptleistung der beklagten Partei aus dem Safe-Eröffnungsvertrag sei die Verwahrung der von der Klägerin im Safe hinterlegten Wertgegenstände. Da die Beklagte die Haftung für die Verletzung ihrer vertraglichen Hauptleistung auf einen minimalen Betrag absenke, sei die diesbezügliche Klausel in den AGB gröblich benachteiligend und unwirksam. Jedenfalls sei aber ein Betrag in Höhe von EUR 3.633,34 zuzusprechen gewesen.
3.2. Das Erstgericht hat die Haftung der Beklagten im Ergebnis zu Recht vereint:
3.2.1.Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Schrankfachvertrag. Beim typischen Schrankfachvertrag wird dem Kunden von einem Kreditinstitut ein Schrankfach in besonders gesicherten Stahlkammern zur Unterbringung von Wertpapieren, Wertgegenständen oder Urkunden überlassen, wobei das Kreditinstitut nur für die sichere Unterbringung durch entsprechende Überwachung des Safes zu sorgen hat, aber nicht zu einer Obsorge für die im Schrankfach verwahrten Gegenstände verpflichtet ist und also weder für einzelne noch für die Gesamtheit der im Safe befindlichen Gegenstände des Kunden Verwahrungspflichten oder Sorgfaltspflichten übernimmt (RS0019228 [T2]). Die Sicherheit, die der Kunde hat, liegt daher nicht in einer persönlichen Sorgfaltsverpflichtung des Geldinstituts für die einzelnen Gegenstände, die er sichern will, sondern beruht einzig und allein auf der Festigkeit der sämtliche Fächer umschließenden Stahlkammern, ihrer Bewachung und der Erschwerung des Zugangs zu ihnen (RS0019243 [T1, 2]). Die Sicherung bezieht sich nicht auf den Inhalt, sondern auf die Stahlkammern. Es fehlt die für einen Verwahrungsvertrag nach § 957 ABGB erforderliche Übergabe der Sache und die Übernahme der persönlichen Verpflichtung zu ihrer Verwahrung; Gegenstand des typischen Schrankfachvertrages ist nur die Gewährung des Gebrauchs an dem Fach (vgl RS0019228). Bei einer Verwahrung von Wertsachen in einem Safe kann nur erwartet werden, dass der Zugang zum Tresor so gesichert ist, dass er nur durch Gewalt oder Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses möglich ist (RS0019048). Das Geldinstitut ist verpflichtet, die Benutzung des Schrankfaches dahin zu überwachen, dass kein Unbefugter Zutritt zu dem Schrankfach hat (RS0019243).
Es steht fest, dass das Schließfach keine Beschädigungen aufwies und nicht aufgebrochen oder auf sonstige Weise gewaltsam geöffnet wurde. Beim Zutritt zu den Schließfächern der Kunden der Beklagten lagen keine Sicherheitslücken vor, und es gab auch keine Zutrittsmöglichkeiten durch unbefugte Personen. Es gibt daher nach den oben dargestellten Grundsätzen keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung von vertraglichen Pflichten durch die Beklagte.
3.2.2.Abgesehen davon konnte schon nicht festgestellt werden, ob Bargeld aus dem Schließfach der Klägerin und ihrer Tochter abhanden kam. Die Behauptungs-und Beweislast für den Eintritt eines Schadens trifft den Geschädigten (RS0022862), weshalb diese Negativfeststellung zu Lasten der Klägerin geht (RS0039903 [T5]).
3.2.3. Da eine Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach ausscheidet, kann dahingestellt bleiben, ob die in den AGB normierte Haftungsbeschränkung wirksam ist.
3.3. Auch die vorliegende Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
5.Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen; die rechtliche Einordnung eines Vertrags und der konkrete Inhalt der Vertragspflichten unterliegen einer Einzelfallbeurteilung.
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