RS0019157 – OGH Rechtssatz
Auf Privatturnschulen finden die Bestimmungen der §§ 970, 970a ABGB nicht Anwendung. Die nach § 957 ABGB begründete Haftung des Verwahrers erstreckt sich auf die nach der Verkehrssitte in den Kleidungsstücken befindlichen Gebrauchsgegenstände sowie einen üblicherweise in einem solchen Kleidungsstücke verwahrten Geldbetrag.