7Ob247/01a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH i.L., ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr. Johannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,760.000,-- samt Anhang, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Mai 2001, GZ 2 R 520/00k-29 , den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Bezahlung einer Ablöse (des Ersatzes des Wertes der Einrichtungsgegenstände). Im erstinstanzlichen Verfahren stützt sie sich darauf, dass sich die Beklagte zur Bezahlung der Ablöse verpflichtet habe bzw es vereinbarungswidrig unterlassen habe, eine entsprechende Ablösevereinbarung mit dem Nachmieter zu treffen bzw es unterlassen habe, eine vom Nachmieter bezahlte Ablöse an die Klägerin auszufolgen bzw auf Grund der vorhandenen im Eigentum der Klägerin stehenden Einrichtungsgegenstände einen höheren Mietzins erziele. Die Beklagte habe sich die Einrichtungsgegenstände "widerrechtlich angeeignet" und vermietet. Sie sei daher unabhängig vom Bestehen einer Vereinbarung aus dem Titel des Schadenersatzes, Bereicherung oder sonstigem Rechtsgrund zur Zahlung des Ablösebetrages verpflichtet.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besteht weder eine Vereinbarung wonach die Beklagte zur Zahlung einer Ablöse verpflichtet wäre noch vermietet die Beklagte die im Eigentum der Klägerin stehenden Sachen. Die diesbezüglichen Argumente der Klägerin laufen vor allem darauf hinaus, die unanfechtbare Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Rechtliche Beurteilung
Geht man von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, so steht der Klägerin lediglich der Anspruch auf Herausgabe ihres Eigentums, soweit dies der Mietvertragsvereinbarung mit der Beklagten entspricht, zu, der hier aber nicht geltend gemacht wird. Die Klägerin hat auch die Beklagte nie zur Herausgabe aufgefordert. Anlässlich des Räumungstermins wurde lediglich vereinbart, dass Sachen, die im Eigentum der Klägerin stehen, im Geschäftslokal bleiben sollten, um die Verhandlungen der Klägerin über die von ihr begehrte Ablöse zu erleichtern. Die Parteien haben durch ihre Vereinbarung einen Verwahrungsvertrag (§ 957 ABGB) geschlossen. Dadurch erwirbt der Verwahrer aber weder Eigentum noch Besitz (§ 958 ABGB). Seine Hauptpflicht ist das Verwahren und die Zurückstellung der Sachen in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, samt allem Zuwachs (§ 961 ABGB). Der Verwahrer haftet für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden (§ 964 ABGB). Hat nun ein Dritter das von der Beklagte verwahrte Eigentum der Klägerin in Benützung genommen und mit grauer Farbe übermalt, kann sie schadenersatzpflichtig werden. Die Klägerin übersieht jedoch, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren einen Schadenersatzanspruch aus dem Titel des Benützungsentzuges und der Beschädigung ihres Eigentums nicht geltend gemacht hat. Der nun erstmals in der Revision behauptete Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung ihrer Sachen durch Übermalen mit grauer Farbe kann wegen des Neuerungsverbots in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden. Einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der Gegenstände kann sie nicht geltend machen, solange sie die Herausgabe verlangen kann. Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen, denen eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, nicht geltend gemacht.