Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Mag a . Schiller und Mag a . Binder in der Rechtssache des Klägers A * , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau&Linder Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Mödling, gegen den Beklagten B * , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Mag. Jakob Liebmann, LL.M., Mag. Ines Liebmann, MA, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 16.900,00 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. März 2026, **-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte bot im Sommer 2024 auf der Internetplattform „Willhaben“ die Motoryacht ** (Baujahr 1999) als „sehr gepflegt, kein Reparaturstau, kein Notverkauf – eventuell Vergrößerung“ zum Kauf an.
Als der Kläger diese Motoryacht am 21. August 2024 im Hafen von C* (Kroatien) besichtigte, erkannte er im Motorölbehälter keine Mängel. Der Kläger ließ den Motor zwei bis drei Minuten mit 1500 bis 2000 Touren laufen, sein Freund D* – beide sind keine Fachmänner für Motoren – stieg in den Motorraum, legte seine Hand auf den Motor und stellte fest, dass der Motor nicht heiß wurde und im Motorraum alles sauber geputzt war.
Am 27. August 2024 trafen sich der Kläger und der Beklagte zur Kaufvertragsunterfertigung. Anlässlich dieses Treffens teilte der Beklagte dem Kläger („auf Nachfrage des Klägers angesichts der Angabe im Inserat“) mit, dass kein Servicerückstand bestehe, dass bei der Motoryacht alles in Ordnung sei und der Beklagte damit wenig gefahren sei. Beide Streitteile gingen davon aus, dass der Beklagte dem Kläger eine seetüchtige, nicht nur kurze Fahrten ermöglichende Motoryacht verkauft. Der Beklagte wusste damals von keinen technischen Mängeln und von keinem Reparaturbedarf der Motoryacht.
Am 27. August 2024 verkaufte der Beklagte dem Kläger diese Motoryacht um – vom Kläger bezahlte – EUR 61.000,00 (sie hatte einen Zeitwert von EUR 43.300,00) „mit allem Zubehör wie im Willhaben-Inserat angegeben, besichtigt und abgebildet“. Der Kaufvertrag enthält wörtlich folgende Bestimmung:
„Wegen EU-Gesetzesbestimmung erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Garantie und Rücknahme, da es sich um einen Privatverkauf handelt. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden und anerkennt dies mit seinem Kauf.“
Als der Beklagte dem Kläger am 3. September 2024 die Motoryacht übergab, unternahmen sie eine gemeinsame Probefahrt in der Bucht von C*, bei der die Motoryacht „nicht ins Gleiten gelangte“. Der Kläger machte den Beklagten darauf aufmerksam, dass das Boot nicht richtig beschleunigt und der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Yacht seit Winter 2023 im Wasser lag, dass er von Frühjahr 2024 bis Sommer 2024 keine Ausfahrten unternommen hat und dass sich – davon ging der Beklagte aus – an den Antrieben ein größerer Muschelbesatz/Algenbewuchs befindet. Der Kläger, dem diese Erklärung plausibel erschien, ging davon aus, dass sich der Algenbewuchs im Zuge der Überstellungsfahrt von selbst entfernen würde und danach „die Beschleunigungsproblematik“ wegfallen würde.
Anlässlich der Übergabe am 3. September 2024 war die Motoryacht „nicht seetüchtig in Form dessen, dass sie einen sicheren Betrieb auf dem Meer auf längeren Strecken gewährleistete“; sie hatte („mit hoher Wahrscheinlichkeit“) folgende – reparierbare – Mängel:
- defekter Ölwärmetauscher am Linksmotor
- defekte Zylinderkopfdichtung auf der linken Rückseite des Rechtsmotors
- Verlust von Kühlflüssigkeit (Coolant) in der Vorderseite des rechten Zylinderkopfs (zurückzuführen auf die undichte Zylinderkopfdichtung)
Der Kläger fuhr mit der Yacht zur Überstellung vier Stunden ohne Probleme von C* nach E*. 14 Tage später unternahm er eine dreistündige Fahrt von E* nach F* und retour. Nach dieser Ausfahrt (bis dahin hatte er den Motorölstand nicht kontrolliert) stellte er fest, dass im Linksmotor 2 1/2 Liter und im Rechtsmotor 1/2 Liter Motoröl nachzufüllen war. Im Oktober 2024 entdeckte die Ehefrau des Klägers bei der Reinigung am Boden des Motorraums ausgeronnenes Motoröl.
Ohne den Beklagten vorher zur Verbesserung aufzufordern, ließ der Kläger diese Mängel von einem Unternehmer im Hafen von E* reparieren; dafür bezahlte er EUR 16.900,00.
Der Kläger begehrt vom Beklagten zuletzt EUR 16.900,00 sA mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung, es handle sich dabei um seinen Aufwand zur Behebung der schon bei Übergabe vorhandenen Defekte am Ölwärmetauscher des Linksmotors und an der Zylinderkopfdichtung des Rechtsmotors (mit Verlust von Kühlflüssigkeit). Da der Beklagte ihm „Fahrtüchtigkeit“ (ON 1, Seite 3) zugesagt habe, sei der vertragliche Gewährleistungsausschluss insoweit unwirksam.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit den für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptungen, er habe dem Kläger eine mängelfreie, insbesondere fahrtüchtige Motoryacht übergeben und dem Kläger keine bestimmten Eigenschaften des Motors zugesagt. Auf Gewährleistungsansprüche habe der Kläger vertraglich verzichtet.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, dem Kläger EUR 16.900,00 sA zu bezahlen. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus legte es dieser Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 7 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist.
Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht folgende für das Berufungsverfahren relevante rechtliche Schlüsse:
1. Durch die Zusage des Beklagten, dass bei dieser Motoryacht alles in Ordnung sei und kein Reparaturbedarf vorliege, habe er dem Kläger konkludent den Erwerb einer seetüchtigen Motoryacht ohne Reparaturbedarf zugesichert. Diese schlüssige Zusage der Seetüchtigkeit der Motoryacht habe den vertraglichen Gewährleistungsausschluss so „überlagert“, dass er sich nicht auf mangelnde Seetauglichkeit erstreckt und dem Kläger insoweit Gewährleistungsansprüche erhalten bleiben.
2. Der Kläger habe - ohne dem Beklagten eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen – die Mängel durch einen Dritten beheben lassen. Um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten zu vermeiden, stünde ihm „eine Preisminderung in Höhe des Ersatzes der Reparaturkosten von EUR 16.900,00“ zu; weil er auch bei „voreiliger Selbstvornahme der Verbesserung“ nicht mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet werden soll.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in Klageabweisung abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Beide Streitteile gingen davon aus, dass der Beklagte dem Kläger eine seetüchtige, nicht nur kurze Fahrten ermöglichende Motoryacht verkauft und der Beklagte hat dem Kläger ausdrücklich zugesagt, dass bei dieser Motoryacht alles in Ordnung ist, dass sie sehr gepflegt ist und dass sie keinen Reparaturstau aufweist. Da diese Individualabrede als „Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf“ (RIS-Justiz RS0018523) dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss vorgeht ( P. Bydlinski in KBB 7§ 929 ABGB Rz 6), muss der Beklagte dem Kläger dafür gewährleistungsrechtlich einstehen, dass die ihm verkaufte und übergebene Motoryacht zum Zeitpunkt der Übergabe keinen sicheren Betrieb auf längeren Strecken ermöglichte und damit nicht seetüchtig war (OLG Graz 3 R 83/23k).
2. Auch wenn der Kläger dem Beklagten keine Verbesserungsmöglichkeit einräumte, sondern die Mängel „voreilig“ durch einen Dritten beheben ließ, muss er nicht für die mangelhafte Sache den vollen vereinbarten Kaufpreis bezahlen. Er begehrt zu Recht vom Beklagten jenen Aufwand ersetzt, der dem Beklagten bei der ihm obliegenden Verbesserung entstanden wäre (1 Ob 15/09a, 8 Ob 14/08b, RIS-Justiz RS0123968, P. Bydlinski in KBB 7§ 932 ABGB Rz 15). Dass er die Mängel um weniger als EUR 16.900,00 beheben hätte können, konnte der Beklagte nicht behaupten (1 Ob 15/09a, 8 Ob 14/08d, RIS-Justiz RS0123969).
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Da das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten hat, ist gemäß § 52 Abs 3 ZPO in diesem Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
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