JudikaturOGH

RS0024069 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Dezember 1955

Wollte man § 1435 ABGB neben den Vorschriften über die Gewährleistung anwenden, so würden die Gewährleistungsregeln und insbesondere die Normen über die Befristung der Gewährleistungsansprüche sowie vor allem auch die Vorschrift des § 929 ABGB ihren Anwendungsbereich verlieren.

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