RS0024069 – OGH Rechtssatz
Wollte man § 1435 ABGB neben den Vorschriften über die Gewährleistung anwenden, so würden die Gewährleistungsregeln und insbesondere die Normen über die Befristung der Gewährleistungsansprüche sowie vor allem auch die Vorschrift des § 929 ABGB ihren Anwendungsbereich verlieren.