Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Dieter Benko, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 2 R 148/25v 59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Auf der Liegenschaft des Klägers ist zu Gunsten der Beklagten aufgrund eines zwischen dem Kläger und der Voreigentümerin des herrschenden Grundstücks abgeschlossenen Vergleichs die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens an dem an der nordwestlichen Grundstücksgrenze befindlichen Weg in einer durchgängigen Breite von 3,20 m einverleibt.
[2] Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, den Servitutsweg überhaupt, jedenfalls aber mit Baufahrzeugen und Fahrzeugen deren Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überschreitet, zu befahren. Hilfsweise erhebt er Begehren, mit denen er die Feststellung (a) des Erlöschens der Servitut, zumindest im Umfang des Fahrrechts, (b) einer Einschränkung der Breite des Wegerechts und (c) der Verpflichtung der Beklagten, diverse von ihm aufgestellte Hindernisse zu dulden, anstrebt.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
[4] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revisiondes Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
1. Unzulässige Servitutserweiterung nach § 484 ABGB:
[5] 1.1. Weshalb die von der Beklagten erwirkte Änderung des Bebauungsplans ihrer Liegenschaft von ursprünglich vier auf nun zehn Wohneinheiten zu einem Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Ausübung des Fahrrechts ganz allgemein oder auch nur in Bezug auf das Befahren mit Fahrzeugen mit einem 3,5 Tonnen überschreitenden Gesamtgewicht (Baufahrzeuge) führen soll, ist nicht nachvollziehbar. Ein Unterlassungsbegehren mit Bezug auf eine (drohende) Erweiterung der Servitut wegen einer Änderung des Bebauungsplans, einer darauf folgenden dichteren Verbauung und einer dadurch allenfalls erhöhten Inanspruchnahme des Servitutswegs stellt der Kläger nicht. Dass die Nutzung des Wegs im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Bebauung des herrschenden Grundstücks und daher (jedenfalls) auch zum Befahren mit (schweren) Baufahrzeugen erfolgen sollte, war dem Kläger – worauf auch schon das Berufungsgericht hingewiesen hat – bei Abschluss des Servitutsvertrags bekannt.
[6]1.2. Ein allfälliger Verstoß gegen das Verbot, eine Dienstbarkeit zu erweitern, führt im Übrigen auch nicht zu deren (teilweisem) Erlöschen (1 Ob 28/72 = RS0011778). Auch die Abweisung der darauf abzielenden Eventualfeststellungsbegehren ist daher nicht korrekturbedürftig. Woraus sich ein Duldungsanspruch in Bezug auf Hindernisse ergeben soll, legt die Revision nicht dar.
[7]1.3. Die von der Revision im Zusammenhang mit der behaupteten unzulässigen Servitutserweiterung angestellten Überlegungen zur Abgrenzung einer gemessenen von einer ungemessenen Servitut (vgl dazu RS0116523; RS0011752) stellen sich daher nicht.
2. Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB:
[8]2.1. Die Frage, ob sich der Belastete der Ausübung einer Servitut im Sinne des § 1488 ABGB widersetzt hat, wofür ihn die Beweislast trifft (RS0034162 [T2]), ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0034288 [T2, T5]; RS0034241 [T9]) und wirft daher abgesehen von Fällen grober Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[9]2.2. Dass es durch die (vom Kläger entgegen seiner Zusage gegenüber der Voreigentümerin nicht entfernten) Bepflanzung entlang des Wegs oder sonstige Hindernisse zu einer (auch nur teilweisen) Beeinträchtigung der Ausübung des Fahrrechts gekommen wäre, steht ebenso wenig fest wie ein ausgesprochenes Verbot, den Weg zu befahren. Vielmehr befuhr die Beklagte den Weg zunächst wiederholt mit diversen Fahrzeugen. Als der Kläger letztlich den Weg mit einem Band absperrte und ihn mit seinen Fahrzeugen blockierte, brachte die Beklagte einen Monat später Unterlassungsklage ein. Wenn die Vorinstanzen auf dieser Grundlage eine Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB verneint haben, ist dies nicht korrekturbedürftig. Die von der Revision angesprochenen Rechtsfragen zur Intensität der Widersetzungshandlungen (und deren Wirkungen zu Lasten des Erwerbers des herrschenden Grundstücks) stellen sich angesichts der dazu vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen, die zu Lasten des Klägers als Servitutsverpflichteten gehen, nicht.
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