RS0131892 – OGH Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 7 KSchG liegt immer dann vor, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen ein sonst bestehendes Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers (zB nach § 471 ABGB) ausgeschlossen oder beschränkt wird.