RS0064162 – OGH Rechtssatz
Zu den Zurückbehaltungsrechten, die im Konkurs "wie Pfandrechte zu behandeln sind" (§ 10 Abs 2 KO), also als Absonderungsrechte gelten (ohne deshalb ein Pfandrecht zu verschaffen), zählen nur Zurückbehaltungsrechte "im engeren Sinn" wie etwa das Retentionsrecht nach § 471 ABGB zugunsten der Ansprüche auf Ersatz von Aufwand auf oder Schaden durch die herauszugebende Sache, die Zurückbehaltungsrechte nach §§ 392, 403, 970 c ABGB, § 19 RAO, § 5 GEG, oder das kaufmännische Retentionsrecht nach den §§ 369 ff HGB oder § 18 HVG, nicht aber bloß der Bestimmung des § 1062 ABGB nachgebildete Rechte auf Verweigerung der Übergabe der Sache, bis der bar abzuführende Kaufpreis vom Käufer bezahlt ist.