RS0015221 – OGH Rechtssatz
Hat der Unternehmer an einer ihm vom Besteller übergebenen Hauptsache, die Eigentum des Bestellers ist, die bestellte Anbringung einer Nebensache ausgeführt, dann steht das Recht, die verarbeitete Sache zurückzuhalten, nicht nach den Bestimmungen der §§ 1052, 1062 ABGB, sondern nach den des § 471 ABGB zu.