RS0011525 – OGH Rechtssatz
Eine Sicherheitsleistung im Sinn des § 471 ABGB kann nicht durch Auswechseln von Bestandteilen erbracht werden. Der Gewerbetreibende hat zugunsten seiner Forderungen auf Bezahlung geleisteter Ausbesserungsarbeiten ein Rententionsrecht auch gegen den Eigentümer der Sache, soferne er sich auf Grund des zwischen ihm und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages im guten Glauben befunden hat.