JudikaturJustizRS0009248

RS0009248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 1957

Da die Frage der Wiedergutmachung sowohl für die österr als auch für die poln Staatsbürger durch eine zwischstaatliche Vereinbarung ( Staatsvertrag ) geregelt ist, ist für Retorsionsmassnahmen kein Raum mehr. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob östereichische Vermögenschaften, die im Gebiete der Rep Polen einer Verwendungs - od sonstigen Verwertungsmassnahme unterzogen worden sind, in Natur zurückgestellt werden, weil sich die Republik Österr eben damit einverstanden erklärt hat, daß der aus der Liquidierung, Verwendung od Verwertung solcher Vermögenschaften sich ergebende Restbetrag zurückgestellt wird.