BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 285a

§ 285a

Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.

Entscheidungen
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