6Ob230/19w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der das (frühere) Sachwalterschaftsverfahren AZ 10 P 112/99y (= 2 P 102/16x) des Bezirksgerichts Hietzing betreffenden Ablehnungssache über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des (früheren) Betroffenen Dr. C*****, Thailand, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2019, GZ 43 R 239/19v 11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 6. März 2019, GZ 3 Nc 4/19a 3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend den gegen die Richterin des Bezirksgerichts Hietzing ***** gerichteten Ablehnungsantrag des (früheren) Betroffenen – das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB für den Betroffenen war bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 9. 2015 (AZ 6 Ob 157/15d) gemäß § 122 AußStrG idF vor dem 2. Erwachsenenschutzgesetz rechtskräftig und mit Wirkung ex tunc eingestellt worden – mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Im Hinblick auf § 24 JN ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem solchen Fall ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (vgl bloß 5 Ob 277/08h; RS0007182 [T5]). Darauf, dass das Rechtsmittel des (früheren) Betroffenen verspätet und auch nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, braucht damit nicht mehr näher eingegangen zu werden.