4Ob220/22i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen R*, geboren *, vertreten durch M*, als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Bruders der Betroffenen K*, vertreten durch Prutsch Partner Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. September 2022, GZ 2 R 166/22d 131, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht erneuerte m it Beschluss vom 1 3 . Juni 20 22 die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Betroffene und bestellte die im Kopf dieser Entscheidung genannte Erwachsenenvertreterin für im Spruchpunkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses bezeichnete Angelegenheiten.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen vom Bruder der Betroffenen erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Dag e gen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Bruders der Betroffenen, der keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. § 127 AußStrG normiert in seinem Abs 1, dass von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (§ 244 Abs 1 ABGB) zu verständigen sind, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will. In § 127 Abs 3 AußStrG ist festgehalten, dass einem Angehörigen im Sinn des Abs 1, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zusteht. Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden.
[5] 2. D ieser Personenkreis unterscheidet sich vom Personenkreis des § 268 Abs 2 ABGB, der regelt, welche P ersonen als gesetzliche Erwachsenenvertreter in Betracht kommen. Dass gemäß dieser Bestimmung für eine gesetzliche Erwachsenenvertretung auch Geschwister des Betroffenen in Frage kommen, hat mit einem lediglich den in § 127 Abs 1 AußStrG genannten Personen im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zustehenden Rekursrecht nichts zu tun.
[6] 3. Damit ist durch die nicht erfolgte Beiziehung des Bruders der Betroffenen im erstgerichtlichen Verfahren keine Verletzung dessen rechtlichen Gehörs einhergegangen, weshalb weder das erstgerichtliche noch das Rekursverfahren nichtig oder mangelhaft geblieben sind.
[7] 4. Mangels einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.