1Nc64/13x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. 4. 2013 (62 Nc 1/13a 16) wird das Oberlandegericht Innsbruck sowie zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragt in zahlreichen Schriftsätzen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Er leitet seine Ansprüche erkennbar auch aus einem angeblichen Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Graz ab, das ein (offenbar) über Anzeige des Antragstellers eingeleitetes Strafverfahren eingestellt habe (ON 6 S 4).
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz setzte das Verfahren mit Beschluss vom 3. 4. 2013 gemäß § 6a ZPO aus und übermittelte den Akt dem zuständigen Bezirksgericht zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen des § 268 ABGB. Dagegen erhob der Antragsteller einen Rekurs, der dem Oberlandesgericht Graz vorgelegt wurde. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Zuständiges Amtshaftungsgericht erster Instanz ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (§ 9 Abs 1 AHG). Diesem ist das Oberlandesgericht Graz, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, im Instanzenzug übergeordnet.