RS0009086 – OGH Rechtssatz
Auch gegenüber betrunkenen Personen besteht das Interesse der Rechtsbewährung in vollem Umfang und deshalb keine Pflicht zum Ausweichen vor ihren Angriffen, zumal Betrunkene - anders als Minderjährige und zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten Unfähige ( § 21 Abs 1 ABGB ) - nicht unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen ( siehe statt vieler EvBl 1987 Nr 158 mit ausführlichern Judikaturzitaten sowie Kapfer MTA 15. Auflage S 16 oben, Anm zu § 19 ABGB ).