JudikaturOGH

1Ob266/01a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. April 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache mj Elnaz K*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Moharam K*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. August 2001, GZ 45 R 441/01p 55, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18. Juli 2001, GZ 4 P 195/01x 49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 18. 7. 2001 ordnete das Erstgericht die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 18 Abs 1 UVG für die Zeit vom 1. 6. 2001 bis 31. 12. 2003 an.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen vom Vater (Abwesenheitskurator) erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der Abänderungsantrag des Vaters, das Unterhaltsvorschussbegehren für den Zeitraum vom 1. 1. bis 31. 12. 2003 abzuweisen, sei nicht berechtigt. Die Übergangsbestimmung des Art XVIII § 5 KindRÄG 2001 sei nicht dahin auszulegen, dass lediglich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewährte Unterhaltsvorschüsse bis zum 19. Lebensjahr des Kindes wie bisher weiterzugewähren und nicht einzustellen seien. Vielmehr ergebe sich aus dem Gesetzestext eindeutig, dass einem spätestens am 1. 7. 1987 geborenen Kind, das mit Ablauf des 30. 6. 2001 das 14. Lebensjahr vollendet habe, nach Erreichung der Volljährigkeit ab 1. 7. 2005 noch bis zum 30. 6. 2006 Vorschüsse gewährt werden könnten.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Durch das Kindschaftsrechts Änderungsgesetz 2001, BGBl I Nr 135/2000 (KindRÄG 2001), wurde unter anderem § 21 Abs 2 ABGB dahin geändert, dass Minderjährige jene Personen sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Volljährigkeit wird nach der nun geltenden Gesetzeslage somit nicht erst mit Vollendung des 19., sondern bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht. Gemäß § 1 Abs 1 der Schluss und Übergangsbestimmungen (Art XVIII) trat dieses Gesetz mit 1. Juli 2001 in Kraft. § 5 Abs 1 ordnet an, dass einem Kind, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, Unterhaltsvorschüsse ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren sind. Gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle kann auch ein Volljähriger, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis längstens zum Ende des Monats, in dem er das 19. Lebensjahr vollendet, beantragen und wird in diesem Fall der Jugendwohlfahrtsträger mit Rechtskraft der Bewilligung für die Dauer der Vorschussgewährung kraft Gesetzes Vertreter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die Auszahlung hat an das anspruchsberechtigte Kind zu erfolgen. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (296 BlgNR 21. GP, 115) führen zu diesen Übergangsbestimmungen aus, für die Anordnung einer fünfjährigen Übergangsfrist sei der Gedanke ausschlaggebend gewesen, dass die Entscheidung über den weiteren Berufs und Ausbildungsweg vor Beendigung der Schulpflicht getroffen werden müsse. Eine wesentliche Entscheidungsgrundlage sei dabei die voraussichtliche Dauer der Sicherung der Unterhaltsansprüche durch Vorschussleistungen. Die Prämissen für im Vertrauen auf die geltende Rechtslage getroffene Entscheidungen sollen durch die Herabsetzung der Volljährigkeit nicht nachträglich geändert werden.

Diese Erläuterungen zeigen, dass der Gesetzgeber unabhängig davon, ob Unterhaltsvorschüsse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits gewährt oder wie hier erst danach weitergewährt wurden, alle Kinder jener Altersgruppe, die vor Abschluss der Schulpflicht Dispositionen für ihren weiteren Werdegang treffen mussten, in ihrem Vertrauen auf die damals geltende Rechtslage die Möglichkeit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs - schützen wollte. Die im § 5 Abs 1 der Übergangsbestimmungen verwendete Wendung: "wie bisher weiter zu gewähren" kann daher nur dahin verstanden werden, dass die nunmehr mit vollendetem 18. Lebensjahr erreichte Volljährigkeit bei Vorliegen der altersmäßigen Voraussetzungen unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse keinen Grund zu deren Einstellung bildet, sondern dass die Vorschüsse unverändert bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs weiter zustehen sollen. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass dieser klare Wille des Gesetzgebers auch aus § 5 Abs 3 der Übergangsbestimmungen erhellt, wird doch dort die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr auf Grund des Antrags eines Volljährigen behandelt, was ausschließt, dass eine vor dem 1. 7. 2001 ergangene Vorschussbewilligung vorliegen könnte.

Entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Ansicht setzt daher die Gewährung oder Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres allein voraus, dass das Kind vor dem 1. 7. 2001 das 14. Lebensjahr vollendet hat. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Vorschüsse bewilligt wurden, kommt es dagegen nicht an.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

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