§ 1411 Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1411 Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten. — ABGB
§ 1411 Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019157
Zuletzt nach Updates gesucht am
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.