BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1411

§ 1411Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.

Entscheidungen
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