BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1116

§ 1116c) Aufkündigung;

In so fern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muß derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem Andern die Pachtung sechs Monathe; die Miethung einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage; und einer beweglichen vier und zwanzig Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.

Entscheidungen
433
  • Rechtssätze
    90