§ 1116 c) Aufkündigung;
§ 1116 c) Aufkündigung; — ABGB
§ 1116 c) Aufkündigung; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe aber § 560 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018845
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In so fern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muß derjenige, welcher den Vertrag aufheben will, dem Andern die Pachtung sechs Monathe; die Miethung einer unbeweglichen Sache vierzehn Tage; und einer beweglichen vier und zwanzig Stunden vorher aufkündigen, als die Abtretung erfolgen soll.