(1) Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist.
(2) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt sie den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
§ 28 S.KJHG · S.KJHG · Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 28 Aus- und Fortbildung
…teilzunehmen, wobei die Teilnahme keinen Anspruch auf Verschaffung eines Pflegeverhältnisses begründet. Nahe Angehörige von Pflegekindern sowie Personen mit einem besonderen Naheverhältnis zu diesen ( § 139 Abs 2 ABGB ) haben anstelle der vorbereitenden Ausbildung zumindest an begleitenden und unterstützenden Maßnahmen innerhalb eines Jahres ab Übernahme eines Pflegekindes teilzunehmen. Ferner sollen Pflegepersonen regelmäßig zumindest eines…
§ 18 Volle Erziehung
…Erziehung setzt voraus, dass dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zukommt oder eine Ermächtigung im Sinn des § 139 Abs 1 ABGB vorliegt. Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen kann erfolgen: 1. bei nahen Angehörigen (als Pflegepersonen), ausgenommen Eltern, 2. bei (sonstigen) Pflegepersonen, 3. in einer sozialpädagogischen…
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