Die Erziehungspflicht der Eltern nach § 139 ABGB besteht unabhängig vom Alter der Kinder solange, als ihre Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist. Sie umfasst auch die Beaufsichtigung der Kinder mit dem Ziele, Beschädigungen dritter Personen hintanzuhalten. Die Aufsichtspflicht der Eltern in diesem Sinn besteht solange, als die Kinder einer entsprechenden Aufsicht bedürfen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden