Dem ehelichen Kind ist nach § 139 ABGB der anständige, das ist der standesgemäße Unterhalt, der sich neben den Bedürfnissen des Kindes nach den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen sowie der sozialen Stellung des Verpflichteten richtet, zu gewähren. Diese Regelung sollte durch das UeKindG (§ 166 a ABGB: "Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter") nicht derogiert werden.
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