Eine tatbestandsmäßige und damit einem aktiven Tun gleichwertige Unterlassung durch Pflichtverletzung kann nur dann angenommen werden, wenn der Unrechtsgehalt der Unterlassung dem der Herbeiführung des Erfolges durch positives Tun wenigstens annähernd gleichkommt. Es kommt daher insbesondere auf das Maß der unterlaufenen Pflichtverletzung durch Unterlassung eines durch das Gesetz (etwa in bezug auf einen Kindesvater § 139 ABGB) oder eine sonstige Rechtspflicht gebotenen positiven Handelns an (hier: Mitschuld an Kindestötung).
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