RS0047712 – OGH Rechtssatz
Wenngleich die subsidiäre Unterhaltspflicht der im § 143 ABGB nachberufenen Personen nicht nur bei einer völligen Mittellosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Vaters eintritt, sondern auch dann, wenn das, was der eheliche Vater leisten kann, zur Deckung des standesgemäßen Unterhaltes des Kindes nicht hinreicht, so ändert dies nicht an der im ersten Satz des § 141 ABGB enthaltenen Pflicht des ehelichen Vaters, daß primär nur er dem Kind entsprechend dem § 139 ABGB den standesgemäßen Unterhalt zu verschaffen hat.