Für die strafrechtliche Beurteilung einer Unterhaltspflichtverletzung ist die Höhe der Kosten der in Gemeindeverpflegung untergebrachten Kinder - sie betragen gegenständlichenfalls achthundert Schilling monatlich je Kind, zuzüglich weiterer Beträge für Bekleidung und Unterrichtung - nicht entscheidend, wenn sie das Maß des anständigen Unterhaltes, den ihren Kindern zu reichen die Eltern gesetzlich (§ 139 ABGB) verpflichtet sind, übersteigen (vgl 10 Os 124/70).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden