JudikaturOGH

RS0089054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 1971

Wenn der eheliche Vater eines Kindes die von ihm gewollte vorsätzliche Tötung dieses Kindes durch einen Dritten - so insbesondere auch durch die Mutter gemäß § 139 StG (nunmehr § 79 StGB) - vorsätzlich zu verhindern unterläßt, begeht er mit Rücksicht auf die ihm nach § 139 ABGB obliegende "besondere" Sorgepflicht nicht eine Vorschubleistung im Sinne des § 212 StG (nunmehr § 286 StGB), sondern das Verbrechen des Mordes nach § 134 StG (nunmehr § 75 StGB) als Mitschuldiger im Sinne des § 5 StG (nunmehr als Beteiligter im Sinne des § 12 StGB) (so insbesondere auch schon 12 Os 87/70 EvBl 1971/66).

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