BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1377

§ 1377

Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.

Entscheidungen
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