Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Samsegger, Dr. Resch und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) H* F*, 2) E* L*, 3) F* K*, 4) B* H*, 5) Ing. W* M*, 6) J* W*, 7) H* R*, 8) J* A*, 9) H* U*, 10) U* H*, 11) P* H*, 12) Dr. H* G*, 13) Dkfm. H* B*, 14) G* L*, 15) T* S*, 16) Dr. R* M*, 17) Dr. F* D*, 18) Dr. A* B*, 19) K* K*, 20) H* O*, 21) I* B*, 22) E* N*, 23) K* S*, 24) H* T*, 25) Dr. F* K*, 26) S* K*, 27) W* B*, 28) Prof. Dr. J* W*, 29) Prof. P* W*, 30) Dr. W* J* und 31) A* T*, alle vertreten durch J* K*, Hausverwalter, *, dieser vertreten durch Dr. Josef Riz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R* W*, Besitzer, *, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 83.176,19 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. 11. 1976, GZ 2 R 304/76 24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. 2. 1976, GZ 6 Cg 106/75 15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1.) zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben.
2.) den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Hingegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben.
Im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 41.465,80 samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 1975 an die klagenden Parteien und im Kostenpunkt werden die Urteile des Berufungsgerichtes und des Erstgerichtes aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde S* mit den Gp *, * und den Bp * und *, auf denen sich ein Appartementhaus befindet. Die Grundstücke der Kläger sind derzeit nicht direkt an das öffentliche Wegenetz angeschlossen. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung, das von H* H* als damaligem Vertreter der Miteigentumsgemeinschaft abgewickelt wurde, verlangte die Gemeinde S* die Vorlage einer beglaubigten Erklärung des Beklagten, über dessen Grundstücke ein Fahrrecht eingeräumt worden war. In einer schriftlichen Erklärung vom 21. 8. 1963, die der Gemeinde damals vorgelegt wurde, bestätigte der Beklagte, daß der Miteigentumsgemeinschaft das Geh- und Fahrrecht über die Gp * (entlang der Ostgrenze dieser Parzelle bis zum Beginn der Gp *) eingeräumt worden sei. Tatsächlich wurde jedoch in der Folge ein Zufahrtsweg zum Appartementhaus der Kläger so angelegt, daß er nicht entlang der Ostgrenze auf der Gp * verlief, sondern entlang der Westgrenze der östlich an diese Grundparzelle anschließenden Gp *, die damals ebenfalls im Eigentum des Beklagten stand. Mit Kaufvertrag vom 12. 1. 1968 erwarben die Gemeinde S* zu 2/3 und der Fremdenverkehrsverband S* zu 1/3 ua die Gp * vom Beklagten. Im Zuge von Baumaßnahmen auf der Gp * wurde von den neuen Eigentümern der erwähnte Servitutsweg der Kläger zerstört. Die Kläger wichen daraufhin auf die noch immer dem Beklagten gehörige Gp * aus, doch verwehrte ihnen hier der Beklagte das Fahren. Er verwies dabei die Kläger darauf, daß ihnen ja über die Gp * das Fahrrecht zustehe. Mit einer eidesstattlichen Erklärung vom 27. 10. 1971 versicherte der Beklagte den Klägern, daß ihnen seinerzeit das Fahrrecht über die Gp * eingeräumt worden sei, daß die Kläger dieses Fahrrecht auch seit Errichtung des Weges ununterbrochen ausgeübt hätten und daß die Gemeinde S* (der Fremdenverkehrsverband wird nicht besonders erwähnt) anläßlich des Abverkaufes der Gp * von dieser Servitut informiert worden sei.
Gestützt auf diese Erklärung des Beklagten, brachten die Kläger am 14. 10. 1971 zu 12 C 2455/71 des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen die Gemeinde S* und den Fremdenverkehrsverband S* eine Klage auf Feststellung des Bestandes der Dienstbarkeit eines unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes über die Gp * ein. Sie erwirkten auch eine einstweilige Verfügung vom 29. 10. 1971, mit der ihren Gegnern untersagt wurde, die Ausübung des Geh- und Fahrrechtes auf der Gp * durch Bauarbeiten zu stören. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 2. 1972 erfuhren die Kläger durch das Prozeßvorbringen ihrer Gegner, durch die Zeugenaussage des K* H* und vor allem auch durch die Zeugenaussage des Beklagten, daß ihnen seinerzeit schriftlich, wie bereits oben ausgeführt, das Fahrrecht über die Gp * und nicht über die Gp * eingeräumt wurde. Sie stimmten daraufhin der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu und zogen schließlich die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück. Die Kläger wurden verpflichtet, ihren Gegnern die mit S 5.533,76 bestimmten Prozeßkosten und die durch die einstweilige Verfügung verursachten Schäden an höheren Baukosten im Betrag von S 35.021,84 zu ersetzen. Die Kläger haben diese Beträge ihrem damaligen Prozeßgegnern bezahlt, ebenso ihrem eigenen Rechtsanwalt die aufgelaufenen Vertretungskosten in der Höhe von S 42.378,--.
Die Revision des Beklagten ist im Ergebnis berechtigt, nicht aber die der Kläger.
In Ausführung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 2 ZPO behaupten die Kläger nur das Vorliegen in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung gehöriger Feststellungsmängel. Dem Berufungsgericht unterlaufene Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, also einen entscheidungswesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO, zeigen sie mit diesen Ausführungen nicht auf.
In den in ihren Revisionen ausgeführten Rechtsrügen versuchen sowohl die Kläger als auch der Beklagte darzutun, daß die von den Vorinstanzen vorgenommene gleichteilige Verschuldensteilung unzutreffend sei; die Kläger behaupten, daß ihnen kein Mitverschulden anzulasten sei; der Beklagte vermeint, daß er für den Schaden der Kläger nicht zu haften habe.
Wegen des engen Zusammenhanges dieser beiderseitigen Ausführungen wird aus Zweckmäßigkeitsgründen unter einem zu den Rechtsrügen beider Streitteile Stellung genommen.
Wenn der Beklagte die Kläger durch Erteilung einer unrichtigen Auskunft zu einer ihnen nachteiligen Prozeßführung veranlaßt, so haftet er für die den Klägern dadurch entstandenen Schäden nach Maßgabe der Bestimmung des § 1300 ABGB. Das heißt, daß er, soweit die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgte, nur für eine wissentlich unrichtige Auskunft einzustehen hat; war er allerdings auf Grund eines Vertragsverhältnisses zur Auskunftserteilung an die Kläger verpflichtet, dann haftet er auch für eine bloß fahrlässige Verletzung dieser seiner vertraglichen Verpflichtung (vgl. Koziol , Haftpflichtrecht II 151 f; SZ 26/127; HS 1664).
Nun bestand zwischen den Klägern und dem Beklagten ein vertragliches Verhältnis insoweit, als die Kläger auf Grund einer bestehenden Servitutsvereinbarung berechtigt waren, den Grund des Beklagten zu begehen und zu befahren. Nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) ergibt sich aber aus einer derartigen Servitutsvereinbarung als vertragliche Nebenpflicht die Verpflichtung des Einräumenden, die Ausübenden über den Verlauf des von ihnen zu benützenden Servitutsweges wahrheitsgemäß aufzuklären. Die vom Beklagten den Klägern erteilte Auskunft über den Verlauf des Servitutsweges erfolgte also nicht außerhalb eines Vertragsverhältnisses, sondern in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Damit ist aber klargestellt, daß der Beklagte den Klägern nicht nur für eine vorsätzlich, sondern auch für eine fahrlässig erteilte unrichtige Auskunft zu haften hat.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrten die Kläger nun die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 83.176,19 samt Anhang, nämlich der ihnen in dem erwähnten Vorprozeß aufgelaufenen Kosten, wobei sie die ihnen in diesem Vorprozeß auferlegten Prozeßkosten unrichtig nicht mit S 5.533,76, sondern mit S 5.776,35 bezifferten. Sie stützten dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß ihnen der Beklagte zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet sei, weil er ihnen seinerzeit die Zufahrt über die Gp * verwehrt und sie darauf verwiesen habe, daß ihnen auf der Gp * ein Fahrrecht zustehe, dies auch mit eidesstattlicher Erklärung bestätigt und die Kläger damit veranlaßt habe, den Prozeß gegen die Gemeinde S* und den Fremdenverkehrsverband S* zu führen. Von der seinerzeitigen Einräumung einer Servitut auf der Gp * hätten die Kläger keine Kenntnis gehabt, weil diese von H* H* getroffene Abmachung ihnen nicht bekanntgegeben worden sei. Auch eine Einsicht in den Bauakt habe diesbezüglich keine Klärung gebracht, weil die fraglichen Urkunden dem Bauakt entnommen gewesen seien. Auf Grund des tatsächlichen Verlaufes des Weges hätten daher die Kläger mit Grund annehmen müssen, daß ihnen eben auf der Gp * das Fahrrecht zustehe. Als sie dann von der wahren Sachlage Kenntnis erlangt hätten, hätten die Kläger sofort den Antrag auf Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zurückgezogen und nach grundbücherlicher Eintragung ihres Zufahrts- und Zugangsrechtes auf der Gp * des Beklagten auch die Klage zurückgezogen. Der Beklagte habe somit die Kläger mündlich und schriftlich in Irrtum geführt und müsse daher den dadurch verursachten Schaden ersetzen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß er die unrichtige Auskunft nur deswegen gegeben habe, weil er sich selbst im gleichen Irrtum wie die Kläger befunden habe. Wegen dieses Irrtums habe er den Klägern dann auch das Fahren über seine Gp * zunächst untersagt. Die Kläger hätten dies aber nicht zum Anlaß nehmen dürfen, einen aussichtslosen Prozeß gegen die Gemeinde S* und den Fremdenverkehrsverband S* anzustrengen, sondern sie hätten sich über die wahre Sachlage entsprechend informieren und allenfalls gegen den Beklagten als Eigentümer des dienenden Grundstückes vorgehen sollen. Insbesonders hätten die Kläger die Gelegenheit gehabt, sich durch Einsichtnahme in den Bauakt entsprechend zu informieren. Keinesfalls habe der Beklagte den Klägern die verlangten Prozeßkosten von S 5.776,35 und von S 42.378,-- zu ersetzen. Die Kläger dürften ihre Schadenersatzforderung auch nicht in einem Gesamtbetrag geltend machen, weil kein Gesamtschuldverhältnis, sondern ein Teilschuldverhältnis vorliege. Es könne daher nur jeder der Kläger den auf ihn entfallenden Anteil vom Beklagten verlangen.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, den Klägern den Betrag von S 41.465,80 samt Anhang zu bezahlen; das Mehrbegehren der Kläger auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 41.710,39 wies es ab.
Das Erstgericht stellte – über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus – im wesentlichen folgendes fest:
Die Kläger hatten vom Inhalt der beglaubigt unterfertigten Erklärung des Beklagten vom 21. 8. 1963 ursprünglich keine Kenntnis, sondern erfuhren davon erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 2. 1972. Auch dem Hausverwalter der Kläger J* K* war davon nichts bekannt, weil der frühere Hausverwalter H* H* ihm diesbezüglich keine Unterlagen ausfolgte. Als J* K*, der Hausbesorger G* und der Klagevertreter wegen der Wegeangelegenheit bei der Gemeinde S* vorsprachen, wurde ihnen auch dort nicht gesagt, daß den Klägern wohl auf der Gp *, nicht aber auf der Gp * ein Fahrrecht zustehe. In den Bauakt nahm der Klagevertreter erst nach dem 3. 11. 1971 Einsicht. Von diesem Tag an waren die Erklärung des Beklagten vom 21. 8. 1963, die Bauverhandlungsschrift vom 13. 4. 1963 und der Baubescheid vom 5. 8. 1963 (wo auf die Wegfrage Bezug genommen gewesen wäre) aus dem Bauakt entfernt, weil die Gemeinde S* diese Urkunden ihrem damaligen Rechtsanwalt als Unterlage für die Führung des Prozesses zu 12 C 2455/71 des Bezirksgerichtes Innsbruck zur Verfügung gestellt hatte. Im Bauakt war jedoch die Entnahme dieser Aktenstücke vermerkt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Beklagte gemäß den §§ 1295 ff ABGB für den von ihm verursachten und verschuldeten Schaden der Kläger einzustehen habe, doch treffe die Kläger ein Eigenverschulden in gleicher Höhe. Der den Klägern durch die im Vorprozeß aufgelaufenen Kosten entstandene Schaden betrage S 82.931,60 (richtig wäre der Betrag von S 82.933,60). Die Hälfte davon, also den Betrag von S 41.465,80, habe der Beklagte den Klägern zu ersetzen; ihr Mehrbegehren sei abzuweisen. Miteigentümer eines Hauses seien berechtigt, ihre Ansprüche zur ungeteilten Hand geltend zu machen.
Dieses Urteil wurde von den Klägern im klagsabweisenden Teil, vom Beklagten im klagsstattgebenden Teil mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil beiden Berufungen keine Folge. Es verneinte das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel und übernahm die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß sich aus § 1300 ABGB ergebe, daß außerhalb eines Vertragsverhältnisses für eine unrichtige Auskunft nur bei Vorsatz gehaftet werde. Wer sich auf eine fremde Auskunft außerhalb eines Vertragsverhältnisses verlasse, handle regelmäßig auf eigene Gefahr. Daß der Beklagte die in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 27. 10. 1971 enthaltene objektiv unrichtige Auskunft und seine im Zusammenhang mit dem Servitutsstreit gegebenen mündlichen Auskünfte wissentlich, also in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit, erteilt habe, sei von den klagenden Parteien nicht einmal konkret behauptet, jedenfalls aber nicht erwiesen worden. Der Beklagte habe einfach selbst nicht mehr gewußt, was er seinerzeit vereinbart habe. Soweit daher die Klage nur darauf gestützt werde, daß der Beklagte eine unrichtige eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, woraus den Klägern ein Schaden entstanden sei, sei sie zum Scheitern verurteilt.
Die Kläger machten aber zumindest andeutungsweise doch auch eine Vertragshaftung geltend, indem sie einerseits darauf hingewiesen hätten, daß der Beklagte als seinerzeitiger Verkäufer von Bauparzellen eine Auskunft über die Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Baugrund gegeben habe und behaupteten andererseits eine Art stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages, wenn sie auf die näheren Umstände des Zustandekommens der Auskunft (Verweisung auf die Gemeinde, Übernahme der Verpflichtung, den Klägern auch im Prozeßfall als Zeuge zur Verfügung zu stehen, eidesstattliche Bekräftigung der Auskunft) hinwiesen. Es sei als eine Nebenpflicht des Verkäufers anzusehen, erforderlichenfalls auch gewisse Auskünfte über den Kaufgegenstand zu erteilen. Die Kläger beriefen sich daher mit Recht auf eine vertragliche Nachwirkung aus dem seinerzeitigen Kaufvertrag und es könne auch davon ausgegangen werden, daß die Erfüllung des Verlangens der Kläger, ihnen einen gewissen Umstand durch eidesstattliche Erklärung zu bestätigen, den konkludenten Abschluß eines Auskunftsvertrages darstelle. Der Beklagte hafte daher nicht nur für eine wissentlich falsche Auskunft, sondern auch für Fahrlässigkeit.
Eine solche liege auf Seiten des Beklagten zweifellos vor. Schon das Vergessen einer wichtigen Servitutsvereinbarung stelle eine Gleichgültigkeit und Unachtsamkeit dar. Vor allem aber sei dem Beklagten vorzuwerfen, daß er sich vor Abgabe seiner Erklärungen nicht entsprechend darüber informiert habe, was seinerzeit im Bauverfahren wirklich vereinbart worden sei.
Eine nahezu gleichwertige Fahrlässigkeit sei aber auch den Klägern selbst anzulasten. Daß H* H* ein schlechter Verwalter ihrer oder ihrer Rechtsvorgänger Angelegenheiten gewesen sei, könne die Kläger nicht entlasten. Sie hätten sich nach Erwerb ihrer Miteigentumsanteile nicht einfach damit begnügen dürfen, daß der tatsächliche Verlauf des Weges schon vertragsgemäß sein werde. Die von ihnen an den Tag gelegte Gleichgültigkeit in ihren eigenen Angelegenheiten wiege hier ungefähr gleich schwer wie das Vergessen des Beklagten. Als aber die Schwierigkeiten mit der Servitutsfrage begonnen hätten, hätten es die Kläger ebensogut wie der Beklagte in der Hand gehabt, sich durch entsprechende Informationen aus dem Bauakt Gewißheit über ihr Fahrrecht zu verschaffen. Daß die Gemeinde als Baubehörde vor Erteilung einer Baugenehmigung darauf bestehe, daß eine Zufahrt gegeben sei, sei nichts Ungewöhnliches; es sei also naheliegend, daß man sich durch Einsicht in das Bauverhandlungsprotokoll die nötige Auskunft verschaffen könne. Dem Klagevertreter sei vorzuwerfen, daß er nicht alles getan habe, um sich vor Beginn des Rechtsstreites zu 12 C 2455/71 des Bezirksgerichtes Innsbruck durch objektive Beweismittel abzusichern, sei es nun, daß er in den Bauakt überhaupt nicht oder nur flüchtig und ungenau Einsicht genommen habe, sei es, daß er die noch im Akt befindliche Vereinbarung oder das Fehlen wesentlicher Teile aus dem Bauakt übersehen habe.
Wer einen Miteigentumsanteil erst nach Abschluß des Bauverfahrens erwerbe, müsse sich durch entsprechende Erkundigungen Klarheit über die ihn vielleicht auf Grund der von seinen Rechtsvorgängern abgeschlossenen Vereinbarungen treffenden Pflichten oder zustehende Rechte verschaffen. Es sei sicher naheliegend gewesen, daß sich die Kläger auch an den Beklagten gewendet hätten, aber sie hätten sich nicht auf ihn allein verlassen dürfen. Daß tatsächlich angelegte Wege mit einer Servitutsvereinbarung nicht übereinstimmten, sei nicht so ungewöhnlich, daß die Kläger nicht stutzig hätten werden müssen, als ihnen immerhin eine Gemeinde trotz tatsächlichen Vorhandenseins eines Weges plötzlich das weitere Fahren streitig gemacht habe. Sicher seien die Kläger damals im guten Glauben gewesen, aber diesen ihren guten Glauben hätten sie eben teilweise durch eigene Nachlässigkeit mitverschuldet.
Mit Recht habe unter diesen Umständen das Erstgericht gemäß § 1304 ABGB das Verschulden im Verhältnis von 1 : 1 geteilt.
Daß die Kläger ihren Schadenersatzanspruch zur ungeteilten Hand geltend gemacht hätten und nicht nach Kopfteilen, wie dies an sich unter Miteigentümern in Schadenersatzfällen zutreffend wäre, sei hier deshalb begründet, weil die Kläger auf Grund einheitlicher Auftragserteilung an ihren Rechtsfreund solidarisch für dessen Honorar hafteten und auch bei der Verurteilung zur Zahlung von Prozeßkosten und Kosten an die beklagten Parteien zu 12 C 2455/71 des Bezirksgerichtes Innsbruck nicht von einer Zahlung der Verbindlichkeit in Kopfteilen die Rede sei, sodaß praktisch jeder einzelne Miteigentümer für den vollen Schaden aus dem mißglückten Prozeß hafte. Daß zwischen den Klägern mittlerweile schon eine Aufteilung dieser Kosten auf die einzelnen Miteigentümer stattgefunden habe, sei von der beklagten Partei nicht behauptet worden. Im übrigen beschwere sich die beklagte Partei in der Berufung nicht mehr über den Zuspruch des halben Klagsbetrages an die Kläger gemeinsam.
Damit kam das Berufungsgericht zur Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Kläger und des Beklagten.
Die Kläger bekämpfen es im Umfang der Abweisung ihres Mehrbegehrens aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes (erkennbar) im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagsbegehrens abzuändern.
Sowohl die Kläger als auch der Beklagte beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Daß die vom Beklagten den Klägern erteilte Auskunft objektiv unrichtig war, ist unbestritten. Konnte sich der Beklagte aber nicht mehr daran erinnern, in welcher Weise er den Eigentümern des Nachbargrundes ein Geh- und Fahrrecht über seinen Grund eingeräumt hatte – und dies war nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Fall –, dann wäre es bei von ihm zu verlangender gehöriger Sorgfalt seine Sache gewesen, sich vor Erteilung einer Auskunft über den Verlauf des Servitutsweges darüber Gewißheit zu verschaffen, in welcher Weise er den Berechtigten ein solches Wegerecht eingeräumt hatte. Diese Sorgfaltspflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, daß er den Klägern die inhaltlich bestimmte Auskunft vom 27. 10. 1971 erteilte, ohne sich die erforderliche Gewißheit über ihre Richtigkeit zu verschaffen. Damit fällt dem Beklagten eine Fahrlässigkeit zur Last, die zur Erteilung der unrichtigen Auskunft an die Kläger führte und diese veranlaßte, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des Beklagten einen Zivilprozeß gegen die Gemeinde und den Fremdenverkehrsverband S* anzustrengen, der für sie ungünstig ausging und zu ihrer Belastung mit Prozeßkosten führte.
Im Sinne obiger Rechtsausführungen trifft demnach den Beklagten ein haftungsbegründendes Verschulden an diesem Schaden der Kläger.
Mit Recht haben aber die Vorinstanzen auch ein Mitverschulden der Kläger an dem ihnen entstandenen Schaden bejaht.
Es ist ungeklärt geblieben, ob der frühere Hausverwalter H* H*, der im Bauverfahren die Bauwerberin Miteigentunisgemeinschaft S* vertrat und dem gegenüber die Erklärung des Beklagten vom 21. 8. 1963 abgegeben wurde, von den Klägern oder zumindest von einigen von ihnen bevollmächtigt wurde. Soweit dies der Fall gewesen sein sollte, müssen diese Kläger im Sinne des § 1017 ABGB jedenfalls das Wissen ihres Vertreters H* von der mit dem Beklagten getroffenen Servitutsvereinbarung gegen sich gelten lassen (vgl. Stanzl in Klang 2 IV/1, 861). Aber auch dann, wenn die Kläger oder einige von ihnen ihre Miteigentumsanteile erst später erworben und den früheren Hausverwalter H* nicht bevollmächtigt hätten, wäre ihnen als Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen, daß sie sich beim Erwerb ihrer Miteigentumsanteile nicht über den Verlauf des vom Beklagten eingeräumten Servitutsweges Gewißheit verschaffen. Das den Eigentümern einer Liegenschaft eingeräumte Wegerecht ist mit dem Miteigentum an dieser Liegenschaft verbunden; erwirbt jemand einen Miteigentumsanteil und ein damit verbundenes Wegerecht, dann muß von ihm bei gehöriger Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verlangt werden, sich zumindest durch geeignete Erkundigungen bei seinem Rechtsvorgänger oder dessen Vertreter die nötige Gewißheit über den Verlauf des ihm zur Verfügung stehenden Servitutsweges zu verschaffen. Zumindest diese Sorgfaltspflicht haben aber die Kläger verletzt, wenn sie bedenkenlos im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft des Beklagten vom 27. 10. 1971 allein die Prozeßführung gegen die Gemeinde und den Fremdenverkehrsverband S* begannen, ihrerseits aber schon vorher nichts unternahmen, um sich über den Verlauf des ihnen bzw ihren Rechtsvorgängern eingeräumten Servitutsweges in geeigneter Weise Gewißheit zu verschaffen.
Damit zeigt sich, daß auch den Klägern eine Vernachlässigung der in eigenen Angelegenheiten üblichen und erforderlichen Sorgfalt angelastet werden muß.
Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umstanden im Sinne des § 1304 ABGB zu einer gleichteiligen Schadensteilung gelangten, ist darin ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Daraus folgt, daß die Kläger vom Beklagten nicht den Ersatz des gesamten ihnen an Kosten der Prozeßführung zu 12 C 2455/71 des Bezirksgerichtes Innsbruck entstandenen Schadens verlangen können, sondern nur den Ersatz der Hälfte dieses Schadens. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Kläger wurde daher mit Recht abgewiesen. Der Revision der Kläger mußte unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Revision des Beklagten erweist sich im Ergebnis jedoch in anderer Richtung als berechtigt.
Da der Beklagte den Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO formell einwandfrei ausgeführt hat, hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung nach jeder Richtung hin ohne Beschränkung auf die vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen ( Fasching Kommentar IV 323; JBl 1950, 140; RZ 1969, 52 uva).
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ein Teilhaber einer gemeinsamen Sache auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Zu den teilbaren Ansprüchen zählen Schadenersatzansprüche in Geld ( Klang in Klang 2 III 1094; Jensik , Miteigentum-Wohnungseigentum S. 16; SZ 41/82; MietSlg Bd XXIV 2. Teil Nr 13). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß es den Klägern als Miteigentümern verwehrt ist, in ihrer Gesamtheit den Ersatz eines ihnen vom Beklagten zugefügten Vermögensschadens in einem ungeteilten Geldbetrag zu verlangen; sie haben gegen den Beklagten nur jeder für sich einen Ersatzanspruch nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der gemeinsamen Sache.
Es trifft somit weder die Rechtsmeinung des Erstgerichtes zu, daß die Miteigentümer eines Hauses berechtigt seien, Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zur ungeteilten Hand geltend zu machen, noch kann den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes dahin gefolgt werden, daß dies im vorliegenden Fall den Klägern deswegen möglich wäre, weil sie selbst für die sie auf Grund der erfolglosen Prozeßführung zu 12 C 2455/71 des Bezirksgerichtes Innsbruck treffenden Verbindlichkeiten gegenüber ihrem eigenen Anwalt und ihren dortigen Prozeßgegnern zur ungeteilten Hand hafteten. Abgesehen davon, daß auch in einem solchen Fall der Miteigentümer von dem schädigenden Dritten nur den Ersatz des von ihm zu tragenden Anteiles am Schaden verlangen könnte, übersieht das Berufungsgericht, daß nach den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichtes die Kläger ihre Verbindlichkeiten aus der erwähnten Prozeßführung bereits bezahlt und damit die Forderungen ihres eigenen Rechtsanwaltes und ihrer Prozeßgegner getilgt haben; in welcher Weise sie für diese Forderungen gehaftet haben, kann daher für die Beurteilung ihrer Ersatzforderung gegen den Beklagten nicht von Bedeutung sein.
Daraus folgt, daß dem auf Zahlung des erlittenen Schadens in einem ungeteilten Gesamtbetrag gerichteten Begehren der Kläger nicht stattgegeben werden kann; jeder der Kläger kann vielmehr nur die Verurteilung des Beklagten zu der seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil an der Schadenersatzleistung verlangen.
Nun haben aber die Kläger – trotz des Einwandes des Beklagten, daß jeder von ihnen nur den auf ihn entfallenden Teil des Schadenersatzes vom Beklagten verlangen könne – im Verfahren erster Instanz keine Tatsachenbehauptungen über die Größe ihrer Miteigentumsanteile aufgestellt. Es wäre Sache des Prozeßgerichtes gewesen, die Kläger gemäß § 182 ZPO zur Aufstellung derartiger Tatsachenbehauptungen anzuleiten. Da beide Vorinstanzen, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, die Aufstellung solcher Tatsachenbehauptungen für entbehrlich hielten und zur Bejahung einer globalen Schadenersatzforderung der Kläger gegen den Beklagten gelangten, hatten die Kläger auch keine Veranlassung und keine Gelegenheit, die dem Erstgericht unterlaufene Verletzung seiner Anleitungspflicht im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Unter diesen Umständen müssen aber die Urteile der Vorinstanzen im Umfang des Zuspruches eines Betrages von S 41.465,80 samt Anhang an die Kläger (und im Kostenpunkt) in Stattgebung der Revision des Beklagten aufgehoben werden. Die Rechtssache war in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen, das im Sinne des § 182 ZPO die Kläger zur Aufstellung der erforderlichen Tatsachenbehauptungen über die Größe ihrer Miteigentumsanteile anzuleiten haben wird. Erst wenn die Größe dieser Miteigentumsanteile feststeht, wird im dargelegten Sinne über die Schadenersatzansprüche der einzelnen Kläger gegen den Beklagten abgesprochen werden können.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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