Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9.6.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Mai 2022 betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BFG vom 15.04.2021, RV/7104490/2020
Mit Erkenntnis vom 15.4.2021 wurde eine Beschwerde betreffend Festsetzung einer Ordnungsstrafe als unbegründet abgewiesen.
Am 28.5.2021 langte beim Bundesfinanzgericht eine Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes ein, dass "gegen die dg. Entscheidung mit der Geschäftszahl RV/7104490/2020 am 28.05.2021 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde."
Zivilverfahren
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 2.2.2022 wurde die Revision der Klägerin gegen den Beschwerdeführer abgewiesen. Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, mit dem das (abweisende) Urteil des Bezirksgerichts Baden, wonach keine zivilrechtliche Haftung für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung bestehe, bestätigt wurde, wurde damit bestätigt.
Antrag auf Wiederaufnahme
Mit Eingabe vom 9.4.2022 brachte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 165 Abs. 1 lit. c) FinStrG iVm § 112 Abs. 3 BAO" über FinanzOnline beim Finanzamt Österreich ein.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Finanzbeamtin gegen ihn eine Klage gem § 1300 ABGB erhoben hatte und diese in letzter Instanz verloren hat. Damit liege eine Vorfrage vor, die nachträglich von der zuständigen Behörde anders entscheiden worden sei.
Bescheid
Mit Bescheid vom 9.5.2022 hat das Finanzamt Österreich den Antrag auf Wiederaufnahme des vom Bundesfinanzgericht unter GZ. RV/7104490/2020 abgeschlossenen Verfahrens betreffend eine Ordnungsstrafe abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde an, dass zivilrechtliche Entscheidungen weder im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung noch im Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes eine Wirkung im Sinne einer Vorfragenbindung entfalten.
Beschwerde
Mit Beschwerde vom 9.6.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs 1 lit c BAO offenkundig vorliegen würde, weil bereits in den zivilgerichtlichen Urteilen erster und zweiter Instanz entschieden worden wäre, dass weder eine beleidigende Äußerung noch eine beleidigende Schreibweise vorliege. Da das zuständige Gericht in dieser Vorfrage anders entschieden habe, liege der Wiederaufnahmegrund vor.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.6.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 9.6.2022 als unbegründet abgewiesen.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom 1.7.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde zum wiederholten Male verkenne, dass das Vorliegen einer beleidigenden Äußerung für die Bestrafung mit Ordnungsstrafe eine Voraussetzung für die Strafbefugnis der Finanzbehörde sei. Die Voraussetzungen einer beleidigenden Äußerung liegen nach den zivilgerichtlichen Urteilen nicht vor.
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 1.8.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Anfrage an den Verfassungsgerichtshof
Im Juli 2024 stellte das Bundesfinanzgericht eine Anfrage an den Verfassungsgerichtshof, ob das Verfahren, das Gegenstand der Mitteilung vom 28.5.2021 ist, bereits abgeschlossen ist. Darauf hin teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe vom VfGH bereits im Jahr 2021 abgelehnt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15.4.2021, zur Geschäftszahl RV/7104490/2020, wurde das Verfahren über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe in Höhe von € 300,00, die mit Bescheid der belangten Behörde am 29.6.2020 festgesetzt wurde, abgeschlossen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde eine zivilrechtliche Klage nach § 1330 ABGB von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde angestrengt. Die Klage wurde abgewiesen. Die Abweisung der Klage wurde durch den Obersten Gerichtshof mit Erkenntnis vom 2.2.2022, ***GZ*** bestätigt.
Am 9.4.2022 brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline einen Wiederaufnahmeantrag ein. Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit Bescheid vom 9.5.2022 von der belangten Behörde abgewiesen. Dagegen wurde am 9.6.2022 Beschwerde erhoben, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.6.2022 abgewiesen wurde. Dagegen wurde am 1.7.2022 ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ordnungsstrafe vom 29.6.2020 gründen sich auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 15.4.2021, in die Einsicht genommen wurde.
Die Feststellungen zu den zivilgerichtlichen Verfahren gründet sich auf die Angaben im Erkenntnis des OGH vom 2.2.2022, ***GZ***, das dem Antrag auf Wiederaufnahme beigelegt war.
Die übrigen Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.
§ 116 BAO lautet:
§ 116. (1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
§ 303 BAO lautet:
2. Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenna) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oderb) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oderc) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
Wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste, besteht eine Haftung nach § 1330 Abs 2 ABGB. Gem § 1330 Abs 2 ABGB 3. Satz besteht keine Haftung für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird (zum Beispiel der Sekretärin des Adressaten); die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss (OGH 13.9.1988, 4 Ob 73/88). Darunter fallen insbesondere Mitteilungen an Institutionen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (OGH 6.4.2005, 9 ObA 37/05i). Nicht öffentlich sind auch solche Mitteilungen, die einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde gemacht werden.In der Entscheidung des OGH vom 2.2.2022, ***GZ*** wurde der Revision der Klägerin nicht Folge gegeben; damit blieb es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte (Beschwerdeführer) brauchte keinen Ersatz zu leisten. Aus der Schilderung des Verfahrensgangs des Zivilverfahrens (Randnummer 11 und 12) ist ersichtlich, dass sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht zur Ansicht gelangten, dass dem Beklagten (Beschwerdeführer) § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB zugutekam. Auch der OGH kam zu dem Schluss, dass die vom Beklagten (Beschwerdeführer) erhobenen Vorwürfe unter § 1330 Abs 2 ABGB zu subsumieren sind und die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig ist.
§ 112 Abs 3 BAO verfolgt jedoch einen anderen Zweck. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe dient dazu, eine Person zur Besserung ihres Verhaltens im Abgabenverfahren zu bewegen und zur Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).
Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war. Die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 112 Abs 3 BAO (zB beleidigende Schreibweise) erfüllt sind, stellt keine Vorfrage dar, sondern ist die Hauptfrage im Verfahren über die Ordnungsstrafe.
Eine Vorfrage iSd § 303 Abs 1 lit c BAO ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, aber kraft der Anordnung des § 116 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde bzw dem Verwaltungsgericht nach eigener Anschauung beurteilt werden darf. Eine der Voraussetzungen für eine Bindungswirkung nach § 116 BAO wäre, dass auch im Verfahren der anderen Stelle bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen ist; mangels einer amtswegigen Sachverhaltsermittlung im Zivilgerichtsverfahren ist die Voraussetzung einer Bindung der Abgabenbehörde an zivilgerichtliche Urteile nicht gegeben (VwGH 11.7.1995, 95/13/0153).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2009, G 5/09 u.a., mit näherer Begründung ausgeführt, die Auslegung, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Vorfragentatbestand vermittelt, entspricht dem üblichen Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes im österreichischen Recht. Diese Auffassung vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.9.2009, 2008/16/0148; VwGH 16.12.2010, 2007/16/0073).
Eine Bindung der Abgabenbehörde oder der Verwaltungsgerichte an zivilrechtliche Urteile ist nicht gegeben; somit kommt auch aus diesem Grund eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO nicht in Betracht (VwGH 25.9.2002, 2002/13/0167).
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von bekannten Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind auch keine Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO (VwGH 21.9.2009, 2008/16/0148).
Gemäß § 1 FinStrG sind Finanzvergehen iSd FinStrG die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. § 112 BAO fällt nicht darunter; daher sind auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 165 FinStrG nicht anwendbar.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 8. Jänner 2026
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