JudikaturOLG Wien

1R46/25d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
15. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Tscherner und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* Handels GmbH , FN **, **, vertreten durch ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Sauerzopf Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen EUR 33.719,66 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 31.1.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.531,42 (darin EUR 588,57 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen [die bekämpften Feststellungen sind hervorgehoben und mit [F1] bis [F6] bezeichnet]:

Die Beklagte wurde von den Bauherren Dr. C* D* und Dr. in E* D* ( Bauherren ) mit der Lieferung und Montage der gesamten Elektrik zum „Bauvorhaben **“ beauftragt.

Vor Ausschreibung des Bauvorhabens stellte der Planer der Haustechnik, F*, gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Klägerin, G*, das von der Klägerin vertriebene BUS-System den Bauherren vor, woraufhin dieses in die Ausschreibung für die Elektroinstallationen aufgenommen wurde. Die Klägerin ist der einzige Generalimporteurin dieses (italienischen) Systems in Österreich, das sie als neues Produkt mit erheblichem finanziellen Aufwand in Österreich eingeführt hat. G* hoffte, dass es zu weiteren Geschäftsabschlüssen kommen wird, wenn F* mit dem System zufrieden ist.

In der Folge holte die Beklagte von der Klägerin ein Angebot zu den in der Ausschreibung bestimmten Systemkomponenten ein. Ing. H* - der Geschäftsführer der Beklagten - und G* waren miteinander bekannt, weil sie Arbeitskollegen gewesen waren und ein gutes Verhältnis miteinander hatten. Ing. H* war das in der Ausschreibung genannte System gänzlich unbekannt, er wusste auch nicht, wie es zu programmieren ist. Die Elektrikkomponenten mussten eingestellt und programmiert werden. G* sagte zu, die Beklagte bei der Programmierung des Systems zu unterstützen [F1] . Hätte G* diese Zusage nicht gemacht, hätte die Beklagte entweder den Auftrag nicht übernommen oder sich ein ergänzendes Angebot eines Unternehmens eingeholt, das die Programmierung hätte durchführen können.

G* bot der Beklagten nicht an, die Programmierung des Systems durch ein Drittunternehmen um EUR 5.000 durchführen zu lassen [F2] .

In der Folge erklärte G* gegenüber den Bauherren mehrfach, dass die Programmierung der Anlage „ganz einfach sei und sie (gemeint: gemeinsam mit Ing. H*) das schon machen würden“ .

Die Grundprogrammierung der Anlage (Lichtschalter/Lichtpunkte) wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten vorgenommen, der hierfür einen Tag lang von G* eingeschult wurde. Bei weiteren Fragen zu dieser Programmierung kontaktierte dieser Mitarbeiter G*, wofür letzterer eine Software am Laptop der Beklagten installierte. Eine über die Lichtpunkte hinausgehende Programmierung gelang der Beklagten nicht, weshalb G* diese restliche Programmierung der Anlage übernahm. Dazu war er an mehreren Tagen, teils stundenweise, teils den ganzen Tag lang vor Ort. G* kontaktierte fallweise auch den italienischen Hersteller der Anlage, damit dieser mittels Fernwartung die Programmierung vornimmt. G* setzte die Programmiertätigkeit, weil er einerseits Ing. H* seine Unterstützung bereits bei Vertragsabschluss zugesagt hatte und andererseits weil er hoffte, durch eine Zufriedenstellung des Kunden weitere Geschäfte mit der Beklagten abwickeln zu können. [F3] G* hoffte, dass durch seine Unterstützung bei der Programmierung der Anlage seine Produkte wieder vom Planer der Haustechnik ausgeschrieben werden. Im System sollten die Alarmanlage, das gesamte Lichtsystem, die Raumthermostate, die Klimaanlage, die Raffstores, die Radios, die Heizung sowie die Poolbeleuchtung integriert sein, wobei G* die Programmierung der Anlage letztlich nicht gelang.

Nach mehreren erfolglosen Verbesserungsversuchen verweigerten die Bauherren weitere Versuche und gingen davon aus, dass die Klägerin größtenteils für das Nichtfunktionieren der Anlage verantwortlich sei, weshalb sie gegenüber Ing. H* ankündigten, Klage gegen die Beklagte [als ihre Vertragspartnerin] einzubringen. Dabei wies Dr. D* die Beklagte darauf hin, dass diese einen Regressanspruch gegen die Klägerin habe. Ing. H* erkundigte sich bei Dr. C* D* nach Rechtsvertretungen, worauf ihm dieser mehrere Rechtsanwälte nannte. Aus diesem Pool wählte Ing. H* einen Rechtsanwalt, nämlich Dr. I* aus [F4] . Es gab zwischen den Bauherren und der Beklagten keine Absprache, wonach man mit dem Prozess [Anm.: Vorprozess → dazu gleich unten] und der Streitverkündigung versuchen wollte, die Klägerin für Fehler der Beklagten haftbar zu machen [F5].

Am 2.6.2021 brachten die Bauherren Klage gegen die auch hier Beklagte vor dem Handelsgericht Wien zu ** ( Vorprozess ) ein und brachten unter anderem vor, die von der Beklagten gelieferte und eingebaute Anlage funktioniere nicht und sei mangelhaft. In der Klagebeantwortung vom 5.7.2021 verkündete die Beklagte der Klägerin dort den Streit. Im Zeitpunkt der Streitverkündung wusste die Beklagte nicht, worin die Ursache des Nichtfunktionierens der Anlage lag. Sie wusste nicht, ob hier fehlerhafte Komponenten geliefert wurden, die Komponenten nicht zusammenpassten oder die Programmierung falsch durchgeführt wurde. Der Beklagten war auch nicht bekannt, ob G* bei seiner Programmiertätigkeit Fehler unterlaufen waren. [F6] Die Klägerin trat auf Seiten der Beklagten dem Vorprozess bei; ihr entstanden dadurch Vertretungskosten von EUR 33.719,66. Im Vorprozess war unter anderem Prozessgegenstand, ob die verbauten Komponenten KNX-fähig wären. Schließlich schlossen die Bauherren und die Beklagte im Vorprozess einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, EUR 100.000 an die Bauherren zu zahlen.

Die Klägerin begehrte mit Klage vom 8.5.2024 von der Beklagten EUR 33.719,66 samt 4 % Zinsen aus EUR 7.759,54 seit 2.12.2021, aus EUR 5.464,30 seit 22.4.2022 und aus EUR 20.495,82 seit 22.8.2023.

Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei 2019 von der Beklagten mit der Lieferung von Elektronikkomponenten für ein Bauvorhaben beauftragt worden, wobei die Programmierung der Anlage nicht vom Auftrag umfasst gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht, der Werklohn sei auch vollständig bezahlt worden.

Da die Beklagte ihre Leistung gegenüber den Bauherren mangelhaft erbracht habe, sei sie von diesen im Vorprozess in Anspruch genommen worden. In der Streitverkündung des Vorprozesses habe die Beklagte vorgebracht, ihr stünden im Falle des Prozessverlustes Regressansprüche gegen die Klägerin zu, weil letztere mit der Installation und der Programmierung des BUS-Systems beauftragt worden sei und diese Leistungen mangelhaft geblieben seien. Die Streitverkündung sei jedoch wider besseres Wissen erfolgt, weil die Beklagte gewusst habe, dass sie keine Installations- oder Programmierleistungen bei der Klägerin beauftragt habe. Hintergrund der Streitverkündung sei eine Absprache zwischen der Beklagten und den Bauherren gewesen, um den Schaden auf die Klägerin zu überwälzen. Aufgrund der unrichtigen Behauptungen der Beklagten im Vorprozess sei die Klägerin gezwungen gewesen, dem Verfahren beizutreten, um eine unberechtigte Schadenszuweisung an die Klägerin zu verhindern. Dies sei auch erfolgreich gewesen, weil im Prozess nachgewiesen werden habe können, dass die Klägerin keine Haftung treffe.

Durch den Streitbeitritt vor dem Handelsgericht Wien seien der Klägerin Vertretungskosten in Höhe des eingeklagten Betrages entstanden. Dieser Schaden sei ihr von der Beklagten durch deren bewusst unrichtiges Vorbringen rechtswidrig und schuldhaft zugefügt worden, was die Beklagte schadenersatzpflichtig mache.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein, die Klägerin sei beim Bauvorhaben auch mit der Programmierung des Systems beauftragt gewesen. G* habe von Anfang an zugesagt, er werde die Programmierung übernehmen und die Mitarbeiter der Beklagten einschulen. Die Beklagte habe das System nicht gekannt und hätte ohne diese Zusage den Auftrag gar nicht übernehmen können. Im Vorprozess sei somit kein bewusst unrichtiges Vorbringen erstattet worden bzw sei bei Streitverkündung auch nicht klar gewesen, worin die Ursache des Nichtfunktionierens der Anlage gelegen sei. Ob fehlerhafte Komponenten geliefert worden seien oder die Programmierung falsch gewesen sei, wäre durch einen Sachverständigen zu klären gewesen. Die Streitverkündung sei daher notwendig, zweckmäßig und geboten gewesen.

Aufgrund des Vergleichsabschlusses im Vorprozess habe die Beklagte Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin, weil sich zumindest die Hälfte des Vergleichsbetrages auf das mangelhafte BUS-System beziehe, sodass der Klagsforderung ein Betrag von EUR 50.000 compensando eingewandt werde.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, aufgrund der vorgenommenen Programmierungen durch den Geschäftsführer der Klägerin komme deren Haftung im Hinblick auf das Bauvorhaben im Sinne des § 1300 ABGB in Betracht. Darüber hinaus sei der Beklagten im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht bekannt gewesen, aus welchem Grund die Anlage nicht funktioniert habe, sodass eine Haftung der Klägerin auch aufgrund der von dieser gelieferten Komponenten bzw deren Kompatibilität in Frage gekommen wäre. Es hätten somit mehrere Umstände vorgelegen, aufgrund derer die Beklagte bei Unterliegen im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien einen Regressanspruch gegen die Klägerin geltend machen hätte können, sodass die Streitverkündung nicht (rechts)missbräuchlich oder rechtswidrig erfolgt und das Klagebegehren daher abzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Anstelle der Feststellungen [F1] bis [F6] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen:

Statt [F1] ( 1.1.11. der Berufung):

„G* sagte nicht zu, die beklagte Partei bei der Programmierung des Systems zu unterstützen, sondern legte dem Zeugen H* nahe, eine entsprechende Schulung des Produktherstellers zu absolvieren.“ [E1]

in eventu

„Es konnte nicht festgestellt werden, dass G* zusagte, die beklagte Partei bei der Programmierung des Systems zu unterstützen.“ [E1e]

Statt [F2] (1.2.13. der Berufung):

„G* bot der beklagten Partei sowohl an, eine Programmierschulung beim Hersteller der Anlage um EUR 5.000 zu vermitteln, als auch die Programmierung des Systems durch ein Drittunternehmen durchführen zu lassen.“ [E2]

Statt [F3] (1.3.6. der Berufung):

„G* setzte die Programmiertätigkeit im Verlauf der Bauarbeiten ohne vertragliche Vereinbarungen oder Zusagen sondern rein aus Kulanz.“ [E3]

in eventu

„G* setzte auch Programmiertätigkeiten unbestimmten Ausmaßes. Ob er dazu vertraglich verpflichtet war oder ob er sich dadurch einen Vorteil erwartete oder erhoffte, konnte nicht festgestellt werden.“ [E3e]

Statt [F4] (1.1.11. der Berufung):

„Der Zeuge D* vermittelte dem Zeugen H* seinen Freund Dr. I* als Rechtsanwalt und stellte dem Zeugen H* in Aussicht, dass ihm ‚nichts passieren‘ werde, wenn die klagende Partei erfolgreich in Anspruch genommen werden könne.“ [E4]

Statt [F5] (1.5.6. der Berufung):

„Es gab zwischen den Bauherren und der Beklagten eine Absprache, wonach man mit dem Prozess und der Streitverkündigung die Klägerin haftbar machen wollte.“ [E5]

Statt [F6] (1.6.6. der Berufung):

„Im Zeitpunkt der Streitverkündung wusste die beklagte Partei, dass die Anlage wegen einer unzureichenden Programmierung nicht funktionierte.“ [E6]

2. Der Behandlung der Beweisrüge ist Folgendes voranzustellen:

2.1 Gemäß § 1300 ABGB ist ein Sachverständiger auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Nach Satz 1 wird für jede, auch (leicht) fahrlässige Auskunft gehaftet, wenn diese „gegen Belohnung“ erfolgt ist. Dies wird sehr weit verstanden und erfasst jede Auskunft und jeden Rat innerhalb einer Sonderbeziehung. Darunter fallen Verträge, Schuldverhältnisse aus vorvertraglichem oder sonstigem geschäftlichen Kontakt ( Karner in KBB 7 , § 1300 Rz 2 mwN). Die strenge Haftung nach §§ 1299, 1300 Satz 1 ABGB greift also dann ein, wenn der Rat nicht aus bloßer Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Sonderrechtsverhältnisses gegeben wird. Die Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Auskunft ein Entgelt geleistet wird. Darüber hinaus ist eine Haftung zu bejahen, wenn die Auskunft im Rahmen eines geschäftlichen Kontakts, etwa einer langjährigen Geschäftsverbindung gegeben wird ( Schacherreiter in Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1.09 § 1300 Rz 4), weil ständige Geschäftsverbindungen als solche nicht selbstlos sind ( Reischauer in Rummel , ABGB 3 § 1300 Rz 7). Weiters kann auch für eine einmalig erteilte Auskunft die Haftung zu bejahen sein, wenn diese Auskunft nicht selbstlos erteilt wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie der Vorbereitung künftiger entgeltlicher Geschäfte dient ( Schacherreiter aaO Rz 5).

2.2 Dass die Klägerin an den Komponenten selbst Programmierungen vorgenommen hat, zieht sie in ihrer Berufung nicht mehr in Zweifel. Dass die Beklagte eine Neukundin gewesen wäre, behauptet sie gerade nicht (vgl die begehrten Ersatzfeststellungen in den Punkten 1.3.4. und 1.3.6. sowie die Ausführungen zu Punkt 1.3.3. der Berufung). Schließlich steht unbekämpft die Hoffnung der Klägerin fest, dass bei zufriedenstellender Abwicklung dieses Auftrags weitere Geschäftsabschlüsse über den Planer der Haustechnik, F*, möglich wären (vgl US 3 f). Auch dass die Programmierung der Komponenten letztlich mangelhaft war, zieht keine der beiden Streitteile im Verfahren in Zweifel.

2.3 Da hier die Klägerin hoffte, durch ihre Tätigkeit beim Bauvorhaben (somit auch durch ihre Programmierleistungen) weitere Aufträge zu lukrieren, hat sie ihre Programmierleistungen „gegen Belohnung“ im Sinne der zu ←2.1 genannten Grundsätze erbracht. Daraus folgt eine Haftung der Klägerin für die mangelhafte Programmierung der Komponenten.

3.1 Das zugrunde gelegt, kommt es auf die von der Klägerin begehrten Ersatzfeststellungen [E1] bis [E3] und [E6] im Ergebnis nicht an, sodass eine Behandlung der Tatsachenrüge zu diesen Punkten unterbleiben kann. Welche Zusagen die Klägerin der Beklagten hinsichtlich der Programmierung machte, ob erstere letzterer die Hinzuziehung einer Drittfirma zur Programmierung vorschlug und ob die Klägerin ihre Programmierleistungen mit oder ohne vertragliche Grundlage erbrachte, ändert an dem Umstand, dass die Klägerin selbst solche Leistungen „gegen Belohnung“ erbrachte, nichts.

3.2 Gleiches gilt für [E4] , wobei die Klägerin ihre Tatsachenrüge in diesem Punkt auch nicht gesetzesgemäß ausgeführt hat. Es handelt sich bei [E4] nämlich nicht um Ersatzfeststellungen ieS, weil sie nicht in einem denklogischen Widerspruch zur getroffenen Feststellung steht, sondern diese nur (partiell) ergänzt.

3.3 [E6] versteht die Klägerin – soweit erkennbar – als Ausdruck eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten mit den Bauherren, was sich aber schon aus dem Wortlaut der begehrten Ersatzfeststellung nicht ergibt. Im Wortsinn bedeuten „jemanden haftbar machen“ bloß, ihn rechtlich für sein (behauptetes) Fehlverhalten zur Verantwortung zu ziehen. Aus einem solchen Ansinnen lässt sich aber keine Rechtsmissbräuchlichkeit ableiten, es stellt somit kein verpöntes Verhalten dar. Für ein kollusives Vorgehen der Beklagten und der Bauherren lieferte das Beweisverfahren auch keinen Anhaltspunkt. Die von der Klägerin ins Treffen geführte Aussage des Geschäftsführers der Beklagten im Vorprozess (vgl 1.5.3. f der Berufung sowie ./F, S 4f) kann an dieser Einschätzung nichts ändern, ergibt sich doch aus dieser bloß die rechtliche Einschätzung des Zeugen Dr. D* (Bauherr), die Klägerin sei für die behaupteten (Programmier)Mängel verantwortlich und hafte daher für allfällige Schäden. Ein rechtlich verpöntes Verhalten lässt sich daraus gerade nicht ableiten, ebenso wenig ein kollusives Zusammenwirken der Bauherren mit der Beklagten.

Darüber hinaus ist auch die [E6] keine Ersatzfeststellung ieS, weil sie nicht in einem denklogischen Widerspruch zur getroffenen Feststellung steht. Das Gericht stellte nämlich fest, dass die Beklagte mit den Bauherren keine Absprache traf, die Klägerin für Fehler der Beklagten haftbar zu machen. Auf diesen entscheidenden Umstand geht aber die [E6] gar nicht ein, was im Ergebnis zum „ersatzlosen Entfall“ dieses bekämpften Feststellungsteils führte. Es genügt aber nicht, die – wie hier - (im Ergebnis) „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Die Beweisrüge ist in diesem Punkt daher nicht gesetzesgemäß ausgeführt.

Aus den zu ←2.1 bis 2.3 genannten Gründen war die Streitverkündung im Vorprozess weder rechtswidrig noch rechtsmissbräuchlich.

4. Gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgericht wendet sich die Klägerin in ihrer Berufung nicht. Insgesamt erweist sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts auf Basis der getroffenen Feststellungen auch nicht als korrekturbedürftig, sodass der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor.