§ 1172 3. Verlagsvertrag.
§ 1172 3. Verlagsvertrag. — ABGB
§ 1172 3. Verlagsvertrag. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe dazu das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018914
Zuletzt nach Updates gesucht am
Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.