BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1172

§ 11723. Verlagsvertrag.

Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.

Entscheidungen
51
  • Rechtssätze
    30