§ 1114 Wenn keine Erneuerung geschieht;
§ 1114 Wenn keine Erneuerung geschieht; — ABGB
§ 1114 Wenn keine Erneuerung geschieht; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe die §§ 567 bis 569 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018843
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Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich; sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden; so wird der Vertrag durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine Aufkündigung bedungen worden; so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabey bewenden läßt.