7Ob2235/96v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Herbert U*****, vertreten durch Dr.Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Waltraud B*****, vertreten durch Dr.Heinrich Keller und Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 10.April 1996, GZ 41 R 216/96k-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar richtig, daß der gesamte Vertragsinhalt dafür spricht, daß lediglich das Datum des 27.Geburtstages der Beklagten irrtümlich falsch errechnet wurde (15.2.1995 statt richtig 15.2.1994) und daß es sich um einen Studentenmietvertrag handelte, der ex lege mit Vollendung des 27.Lebensjahres erlischt (§ 29 Abs 2 MRG).
Daraus ergibt sich aber, daß der Kläger in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Bestandzeit am 15.2.1994 (Vollendung des 27.Lebensjahres der Beklagten) seinen Willen zum Ausdruck hätte bringen müssen, den Vertrag nicht fortzusetzen, um die stillschweigende Erneuerung des Mietvertrages zu verhindern (§ 569 ZPO, § 1114 ABGB). Die Räumungsklage wurde jedoch erst am 4.7.1995 eingebracht. Das Mietverhältnis wurde daher nach der Vollendung des 27. Lebensjahres der Beklagten stillschweigend erneuert und damit faktisch auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 29 Abs 3 MRG iVm § 1114 dritter Satz ABGB - vgl WoBl 1991/83, 136; WoBl 1991/161, 258; WoBl 1995/7, 21; Mecenovic, WoBl 1992, 102).