Der durch die Zusammenfassung der §§ 20 und 23 Abs 2 MG unklar gewordene Text des § 29 Abs 3 MRG ist berichtigend wie folgt auszulegen:
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 oder des Abs 2 MRG erlischt das Mietverhältnis nach § 1113 ABGB; eine Fortsetzung kommt nur nach § 1114 S 2 ABGB zustande.
2. Bei allen anderen befristeten Verträgen (mit undurchsetzbarem Endtermin oder mit bedingtem iSd § 1114 S 1 ABGB) bedarf es zur Vermeidung der Vertragsverlängerung seitens des Mieters idR nur einer formlosen Erklärung, die Miete nicht fortzusetzen - insofern richtet sich die Vertragsverlängerung nach § 1114 ABGB - während auf das Auflösungsbegehren des Vermieters die Vorschriften über die Kündigung (§§ 30 - 33 MRG) sinngemäß anzuwenden sind; dies gilt jedoch nur, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich die Kündigung bedungen wurde, da in diesem Fall auch eine formelle Kündigung des Mieters erforderlich ist (siehe bereits MietSlg 43.243).
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