RS0020836 – OGH Rechtssatz
Die in § 1114 ABGB und § 569 ZPO umschriebene Verhaltensweisen haben nur die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung. Die Fristbestimmung des § 569 ZPO ist daher eindeutig dem materiellen Recht zuzuordnen.