Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerta J*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Birgit J*****, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. Juni 2005, GZ 3 R 63/05i-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Fragen der Vertragsauslegung stellen regelmäßig keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen dar, sofern nicht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies gilt auch für die Frage, ob aus der Bezeichnung eines Vertrags (hier als „Mietvertrag") ein Rückschluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen der Vertragsparteien gezogen werden kann. In Ermangelung besonderer Feststellungen über einen über den Vertragstext allenfalls hinausgehenden (übereinstimmenden) Rechtsfolgewillen der Parteien sind bei der Vertragsauslegung neben dessen Wortlaut auch allfällige besondere Umstände (hier etwa: die nahe Verwandtschaft der Parteien) und das mit dem Vertrag im Kontext stehende Parteienverhalten zu berücksichtigen (vgl auch RIS-Justiz RS0044358). Die Spekulationen der Revisionswerberin über einen „tiefergehenden Rechtsfolgewillen" (in Richtung einer stillschweigenden Vereinbarung der Mieterschutzvorschriften des Bestandrechts) sind von den getroffenen Feststellungen nicht gedeckt.
2. Mit ihrem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten die Frage der Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit unrichtig beurteilt und bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Vertrag ein unbefristeter Mietvertrag, setzt sich die Revisionswerberin mit den Argumenten des Berufungsgerichts sachlich nicht auseinander. Die bloße Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei in einem bestimmten Punkt unrichtig, stellt keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge - umso weniger einer erheblichen Rechtsfrage - dar. Auf die - von den Vorinstanzen ohnehin in unbedenklicher Weise beurteilte - Frage der Unentgeltlichkeit ist daher nicht einzugehen.
3. Für ihre Rechtsauffassung, für die unentgeltliche, befristete Überlassung einer Wohnung bestünde eine Gesetzeslücke, die durch die für (entgeltliche) Bestandverträge geltende Vorschrift des § 1114 ABGB über die „stillschweigende Erneuerung" geschlossen werden müsste, vermag die Revisionswerberin eine sachliche Begründung nicht zu geben. Insbesondere versucht sie nicht einmal zu erklären, warum dieselbe Rechtsfolge ohne Rücksicht darauf eintreten sollte, ob der Eigentümer für die weitere Gebrauchsüberlassung einen - in der Regel angemessenen - Mietzins erhält oder sich für einen weiteren Zeitraum der Möglichkeit, sein Eigentum selbst zu nutzen oder aber jemandem gegen Entgelt zu überlassen, ohne jede Gegenleistung begibt. Im Übrigen beruft sich die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren auf eine Verlängerung des Dauerschuldverhältnisses in sinngemäßer Anwendung des § 1114 ABGB um weitere fünf Jahre, wogegen sie im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, der Vertrag sei gemäß § 29 Abs 3 MRG auf unbestimmte Zeit erneuert worden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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