RS0020352 – OGH Rechtssatz
Bestimmter Preis im Sinne § 1090 ABGB, wenn vereinbart ist, daß der Mieter die als Mietzins für die Bestandzeit von dreißig Jahren - vereinbarten - bestimmten oder zumindest bestimmbaren - monatlichen Geldleistungen nur bis zum Tod des Vertragspartners bzw einer dritten Person zu erbringen hat.