JudikaturOGH

RS0020352 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1975

Bestimmter Preis im Sinne § 1090 ABGB, wenn vereinbart ist, daß der Mieter die als Mietzins für die Bestandzeit von dreißig Jahren - vereinbarten - bestimmten oder zumindest bestimmbaren - monatlichen Geldleistungen nur bis zum Tod des Vertragspartners bzw einer dritten Person zu erbringen hat.

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