RS0025365 – OGH Rechtssatz
Ein Bettgehervertrag liegt vor, wenn
a) den Beklagten die Benützung des Bestandgegenstandes nicht allein, sondern nur zusammen mit Familienangehörigen des Klägers, die bereits vorher in dem Raum gewohnt hatten, zusteht und
b) der Preis (§ 1090 ABGB) bestimmt ist.
In einem solchen Fall sind die Bettgeher nicht befugt, in das Benützungsrecht der Familienangehörigen des Klägers und damit in das Eigentumsrecht des Klägers dadurch einzugreifen, daß sie Gegenstände, von deren Benützung sie ausgeschlossen waren, in Gebrauch nehmen, Einrichtungsstücke entfernen und andere Möbel einbringen. Es stellt ferner einen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar, wenn die Beklagten die beiden Söhne von der Benützung des Wohnraumes überhaupt ausschließen.