RS0020697 – OGH Rechtssatz
Nach § 1090 ABGB ist es nicht erforderlich, daß das vom Bestandnehmer dem Bestandgeber zu leistende Entgelt schon im Vertrag ziffernmäßig festgelegt wird. Es genügt, daß der Vertrag alle jene Elemente enthält, die die Bestimmung des Zinses ermöglichen. Diesem Erfordernis ist bei einer Klage auf Abschluß eines Mietvertrages Genüge getan, wenn der Abschluß des Mietvertrages im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ortsüblichen Bedingungen begehrt wird (vgl § 6 Abs 8 des Bundesgesetzes vom 3.12.1956, BGBL Nr 225).