Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen F*, vertreten durch die Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, 1230 Wien, Rößlergasse 15, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters S*, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, und den Revisionsrekurs des Minderjährigen jeweils gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2026, GZ 48 R 33/26x-46.2, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 4. Dezember 2025, GZ 89 Pu 12/25w-39, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Minderjährige begehrt vom Vater einen monatlichen Unterhalt von 190 EUR. Die Vaterschaft ergebe sich aus seiner Geburt während aufrechter Ehe. Der Vater habe den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung zurückgezogen.
[2] Der Vater wendet ein, dass er nicht der biologische Vater sei. Er habe mit der Mutter des Minderjährigen, die damals bereits von ihrem damaligen Lebensgefährten schwanger gewesen sei, eine Staatsbürgerschaftsehe geschlossen. Die Ehe sei mittlerweile einvernehmlich geschieden. Den Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung habe er wegen Fristablaufs zurückziehen müssen.
[3] Die Staatsanwaltschaftteilte mit, dass vom Einbringen einer Nichtigkeitsklage gemäß § 23 EheG Abstand genommen wurde.
[4] Die Vorinstanzen bejahten die Unterhaltspflicht des Vaters, weil er aufgrund der Geburt des Kindes während aufrechter Ehe als rechtlicher Vater anzusehen und eine Überprüfung der Abstammung im Unterhaltsverfahren ausgeschlossen sei.
[5] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil noch keine Rechtsprechung zur Überprüfbarkeit der Abstammung im Unterhaltsverfahren vorliege.
[6] Die Revisionsrekurse sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig .
[7]1. Vater des Kindes ist nach § 144 Abs 1 Z 1 ABGB der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, kann nach § 153 Abs 1 ABGB lediglich binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände gestellt werden. Die durch diese gesetzlichen Vorgaben begründete Abstammung, deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken nach § 140 ABGB gegenüber jedermann. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgt daraus, dass Fragen der Vaterschaft nur im Abstammungsverfahren zu prüfen sind, sodass eine selbständige Beurteilung der Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung grundsätzlich ausgeschlossen ist ( RS0128912 ).
[8]2. Eine selbständige Beurteilung der Abstammung als Vorfrage ist aber ausnahmsweise im Unterhaltsregressprozess des Scheinvaters nach § 1042 ABGB gegen den biologischen Vater des Kindes zulässig, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht und keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des Beklagten vorliegt (RS0130379). Dies wird damit begründet, dass die Feststellung der Vaterschaft nur vom Kind gegen den Mann oder der diesen gegen das Kind beantragt werden kann, sodass der Scheinvater, würde man ihm die selbständige Vorfragenbeurteilung verwehren, seinen materiellen Anspruch gegen den biologischen Vater nicht durchsetzen könnte, was Art 6 EMRK widersprechen würde ( 7 Ob 60/15x). Entsprechendes gilt, wenn der biologische Vater, der keine Möglichkeit hat, die Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter feststellen zu lassen, sein grundrechtlich gesichertes Kontaktrecht nach § 188 Abs 2 ABGB durchsetzen will ( 3 Ob 130/17i = RS0130379 [T1]).
[9]3. Eine solche Rechtsschutzlücke, die eine selbständige Beurteilung der Abstammung als Vorfrage rechtfertigen würde, liegt hier aber nicht vor, weil der Vater nach § 153 Abs 1 ABGB binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hierfür sprechenden Umstände einen Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung stellen hätte können. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb auch für das Unterhaltsverfahren bereits ausgesprochen, dass der Ehemann, dessen Vaterschaft sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 144 Abs 1 Z 1 ABGB ergibt, so lange zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, wie die Nichtabstammung des Kindes nicht rechtskräftig festgestellt wurde (2 Ob 533/50 JBl 1951, 135; 11 Os 141/75 = RS0009646) und die selbständige Prüfung der ehelichen Abstammung in einem Unterhaltsverfahren gegen den (dort: vermuteten) Vater unzulässig ist ( 6 Ob 292/05t; zum Unterhaltsvorschuss RS0130561). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach im Unterhaltsverfahren keine Überprüfung der Abstammung des Kindes vom Vater zu erfolgen hat, ist damit von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gedeckt.
[10]4. Soweit der Vater einen Verstoß gegen Art 8 EMRK behauptet, weil ihm nunmehr eine Bestreitung seiner Vaterschaft nicht möglich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die zeitliche Befristung des Rechts, eine Feststellung der Nichtabstammung zu beantragen, im Bedürfnis nach Rechtssicherheit, insbesondere im Interesse des Kindes an der Bestandskraft der Vaterschaft rechtfertigt (8 Ob 120/11x). Im Übrigen beurteilte der VfGH die Zweijahresfrist des § 153 Abs 1 ABGB als verfassungskonform, weil dem Gesetzgeber bei der Festlegung von Fristen in Abstammungsverfahren ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt ( G 262/2018, FamZ 2019/87). Soweit der Vater ins Treffen führt, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er als Vater des Kindes gelte und die Vaterschaft bestreiten hätte müssen, hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass die Rechtsunkenntnis des Ehemanns dem Ablauf der für die Bestreitung der Vaterschaft zur Verfügung stehenden Frist nicht entgegensteht (RS0008675). Der Vater führt auch keine Argumente an, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen würden.
[11] 5. Der Revisionsrekurs des Vaters war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs des Minderjährigen war hingegen schon deshalb zurückzuweisen, weil er keine Rechtsrüge enthält, sondern die Rechtsansicht der Vorinstanzen verteidigt.
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