8Ob1590/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Karl S*****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Martin S*****, vertreten durch Dr.Friedrich Spitzauer und Dr.Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 280.000,- s.A. und Herausgabe infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1994, GZ 2 R 26/94-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Anordnung des § 1088 Satz 1 ABGB, daß Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrages fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien, ist eine Auslegungsregel, der nur dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt. Sie paßt dann nicht, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll. In diesem Fall ist ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen (RZ 1962, 276; 2 Ob 513/93; Mayer-Maly in Klang IV/22, 921). Auch beim Verkaufsauftrag hat allerdings der Übergeber bei Zurückstellung der Sache gem § 1087 ABGB die ihm zum Nutzen gereichenden Kosten zu vergüten. Daß hier die im allgemeinen auf individuelle Wünsche und Bedürfnisse abgestellte Rahmung für den Kläger nützlich war, hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Daß der Verkauf ungerahmter Bilder schlechthin nicht möglich wäre, kann nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden. Selbst wenn daher ein Nutzen für den Kläger vorgelegen sein sollte, wäre die Rahmung mangels ausdrücklicher Vereinbarung vom Verkaufsauftrag nicht umfaßt, sodaß der Beklagte lediglich als Geschäftsführer ohne Auftrag anzusehen wäre, dem ein Ersatz nur bei Vorliegen der - hier vom Berufungsgericht zutreffend verneinten - Voraussetzungen des § 1037 ABGB zustünde.