Bei verbotswidriger Geschäftsführung ist nicht nur die Klage nach § 1037 ABGB gem § 1040 ABGB ausgeschlossen, sondern auch die Verwendungsklage.
Rückverweise
…der in dieser Bestimmung genannte Zurücknahmeanspruch zur Vermeidung einer Bereicherung des Geschäftsherrn auch auf geleistete Geldbeträge beziehen (6 Ob 190/00k; vgl allerdings RS0019806, wonach § 1040 ABGB auch die Verwendungsklage ausschließe). Es ist aber nicht erkennbar, dass hier eine solche Situation vorläge. Denn die dem Regressanspruch zugrunde…